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  • » Kirchenkonzerte

    Kirchenkonzerte

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 8 vom 2. Dezember 1992

     

    I.

    1. Kirchenmusik ist zuallererst ein "integrierender Bestandteil" der Liturgiefeier. Um den gesamten Schatz der Kirchenmusik und das wertvolle Kulturgut der Geistlichen Musik zu erhalten und zu pflegen, können außer den kirchenmusikalischen Feiern mit gottesdienstlichern Charakter auch konzertante Aufführungen ohne gottesdienstlichen Charakter in Kirchen durchgeführt werden.

    2. Auch solche Konzerte sind Verkündigung und Gotteslob, wenn die dargebotene Musik geeignet ist, "religiöses Empfinden zu wecken und zur Versenkung in das heilige Geheimnis zu führen" (Instr. "Musicam sacram" Art. 46) und wenn die Qualität der Darbietung sowie die Art der Durchführung der Würde des Kirchenraumes entsprechen.

    3. Nicht jede kirchenmusikalische Feier muss gottesdienstlichen Charakter haben, aber die dargebotenen Werke und die Art der Durchführung müssen der Bedeutung des Kirchenraumes angemessen sein. "An einem heiligen Ort darf nur das zugelassen werden, was der Ausübung oder Forderung von Gottesdienst, Frömmigkeit und Gottesverehrung dient, und ist das verboten, was mit der Heiligkeit des Ortes unvereinbar ist. Der Ordinarius kann aber im Einzelfall einen anderen, der Heiligkeit des Ortes jedoch nicht entgegenstehenden Gebrauch gestatten." (CIC can. 1210) 4.

    Der Mangel an geeigneten Räumen für musikalische Darbietungen am Ort ist kein Grund, den Kirchenraum für jede Art von musikalischen Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen, auch dann nicht, wenn es sich um eine Veranstaltung von hohem künstlerischen Niveau handelt.

    II.

    1. Es können dargeboten werden: a) Vokal- und Instrumentalmusik, die für die Liturgie komponiert wurde, b) Chor- und Sologesänge, die nicht für den Gottes dienst geschaffen wurden, deren Texte jedoch unseren Glauben zum Ausdruck bringen und deren Musik geistlicher Erbauung dienen (z.B. geistliche Oratorien, Kirchenopern, Kantaten) sowie Instrumentalwerke mit entsprechendem Charakter.

    2. Was allgemein als weltliche Musik bezeichnet wird, eignet sich nicht für den Kirchenraum.

     

    3. Die Darbietung der Musik im Gotteshaus ist vorrangig Aufgabe des zuständigen Kirchenmusikers und des Kirchenchores der Pfarrgemeinde. Andere Chöre, Instrumentalisten und Solisten sind jedoch keineswegs ausgeschlossen, soweit sie sich bemühen, durch Programm und Gesamtgestaltung der Bedeutung des Kirchenraumes und der versammelten Gemeinde im Sinne der Verkündigung zu entsprechen.

    4. Alle musikalischen Darbietungen in einer Kirche bedürfen der Zustimmung des Pfarrers (rector ecclesiae) in Absprache mit dem zuständigen Kirchenmusiker. Kann die Frage der Eignung eines Werkes, eines Chores oder eines Künstlers am Ort selbst nicht mit Sicherheit beantwortet werden, ist die Entscheidung des Bischöflichen Amtes (Referates) für Kirchenmusik bzw. des Bischöflichen Ordinariates einzuholen. Dies hat so frühzeitig zu geschehen, dass im Falle einer Ablehnung das Programm noch geändert oder das Konzert eventuell noch abgesagt werden kann.

    III.

    1. Bei der Einteilung der Vorbereitungsarbeiten, Proben und Aufführungen ist auf Gottesdienste und Gebetszeiten Rücksicht zu nehmen. Der Pfarrer (rector ecclesiae) und die Veranstaltungsträger sind dafür verantwortlich, dass Kleidung und Verhalten der Teilnehmer und der Mitwirkenden sowohl bei den Vorbereitungen und Proben als auch bei der Aufführung selbst der Würde des Gotteshauses entsprechen (Hinweise im Programm und am Beginn der Veranstaltungen, Aufstellung von Ordnern etc.). Dies gilt auch für Beifallskundgebungen, wie sie bei Konzerten außerhalb kirchlicher Räume üblich sind. Oft wird ein Augenblick gesammelter Stille der angemessenere Ausdruck des Dankes sein.

    2. Chor, Orchester und andere Instrumentalgruppen sollen möglichst an dem für den Chor allgemein üblichen Platz musizieren. Sollte eine Benutzung des Altar- und Chorraumes für Konzerte und deren Vorbereitung notwendig sein, muss dies in Ehrfurcht vor dem Altar und dem Allerheiligsten im Tabernakel geschehen. Hierbei geht es sowohl um die Aufstellung der Aufführenden als auch um die entsprechende Haltung. Wenn es geraten er scheint, nehme man das Allerheiligste aus dem Tabenakel und verwahre es für die Dauer des Konzertes bzw. der Vorbereitungen an einem geeigneten Ort. Die Würde des Altares als die Mitte der Kirche muss immer gewahrt bleiben.

    3. Sofern kirchenmusikalische Veranstaltungen mit höheren Kosten verbunden sind, kann ein Kostenbeitrag (Regiebeitrag) erhoben werden. Es muss dabei jedoch gewährleistet sein, dass der Kirchenraum nicht zu kommerziellen Zwecken in Anspruch genommen wird. Die Höhe des Kostenbeitrages ist in jedem Fall mit dem Pfarrer (rector ecclesiae) abzusprechen.

    4. Der Rechtsträger der jeweiligen Kirche kann mit dem Veranstaltungsträger eine Entschädigung für den Sach- und Personalaufwand der Kirche vereinbaren. Die einschlägigen behördlichen Vorschriften und die Bestimmungen hinsichtlich der Aufführungen geschützter Werke (Urheberrecht) sind zu beachten.

    Diese Richtlinien wurden von der ÖBK am 6. November 1992 beschlossen und unbefristet in Kraft gesetzt.

  • » Rahmenordnung in Bezug auf die Voraussetzungen für Anstellungen im kirchlichen Dienst

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 68 vom 1. Juni 2016

     

    Gültig für die Anstellung von AbsolventInnen eines theologischen Studiums oder eines Lehramtsstudiums für das Fach kath. Religion in Schule (Pkt. I.1.) sowie Pastoral und auf diözesaner Ebene (Pkt. I.2)

     

    Präambel

     

    Die theologische Grundlage für einen hauptberuflichen Dienst von LaientheologInnen in der Kirche findet sich in zentralen Aussagen des Zweiten Vatikanischen Konzils über das gemeinsame Priestertum der Glaubenden durch Taufe und Firmung sowie über die Teilhabe des ganzen Gottesvolkes am dreifachen Amt Jesu Christi (Lumen Gentium 31; 33; siehe auch Christifideles laici 27).

     

    Die Österreichische Bischofskonferenz hat 1978 für die Anstellung von LaientheologInnen im kirchlichen Dienst (Schule, Pastoral, diözesane Ebene) allgemeine und besondere Voraussetzungen benannt. Aufgrund dieser Vorgaben wurden in den Diözesen grundlegende Kompetenzen für den kirchlichen Beruf formuliert und Ausbildungsprogramme entwickelt. Die vorliegende Überarbeitung trägt den etablierten diözesanen Ausbildungsprogrammen und Erweiterungen (vor allem im Bereich Spiritualität ), dem Wandel in den Anforderungen an kirchliche MitarbeiterInnen sowie den geänderten Ausbildungsstrukturen für den Lehrberuf im Rahmen der PädagogInnenbildung Neu Rechnung und ersetzt die Rahmenordnung aus 1978.

     

    I. Anstellungsvoraussetzungen

     

    Der hauptberufliche Dienst in Schule, Pastoral und auf diözesaner Ebene setzt die Mitgliedschaft in der Katholischen Kirche voraus. Sowohl für eine Anstellung in der Schule als auch in der Pastoral oder auf diözesaner Ebene ist der Nachweis der Teilnahme am studienbegleitenden Ausbildungsprogramm (Pkt II.) Voraussetzung.

     

    I. 1. Schule

     

    Für den Bereich Schule ist zu beachten, dass diese eine res mixta zwischen Kirche und Staat darstellt. C. 804 CIC regelt, dass nur zu ReligionslehrerInnen bestellt werden darf, wer sich "durch Rechtgläubigkeit, durch das Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnet". Das Religionsunterrichtsgesetz sowie das Lehrerdienstrecht nehmen darauf insofern Bezug, als ReligionslehrerInnen über eine Befähigung (entsprechende Ausbildung) und eine Ermächtigung (missio canonica) verfügen müssen. Die diesbezüglichen innerkirchlichen Voraussetzungen werden hinsichtlich

     

    a. der Befähigung (pädagogisches Geschick im Sinne des c. 804 § 2 CIC) in der Vor- schrift der Österreichischen Bischofskonferenz betreffend die Lehrbefähigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes an Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes sowie

     

    b. für den Bereich der Ermächtigung (Rechtgläubigkeit, Zeugnis christlichen Lebens im Sinne des c. 804 § 2 CIC) in der Rahmenordnung für ReligionslehrerInnen der österreichischen Diözesen

     

    festgelegt. Auf diese beiden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.

     

    I. 2. Pastoral und diözesane Ebene

     

    Für die Anstellung im pastoralen Bereich und auf diözesaner Ebene wird Folgendes vorausgesetzt:

     

    a. Persönlich-soziale Voraussetzungen

    • für den Beruf erforderliche physische und psychische Gesundheit
    • Urteilsvermögen in Bezug auf die eigene Person, altersgemäße persönliche Reife
    • Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit sowie Selbständigkeit und Eigeninitiative
    • Bereitschaft zu berufsbegleitender Fortbildung

     

    b. Geistliche Voraussetzungen

    • Lebensgestaltung aus Taufe und Firmung
    • Gebet und Orientierung an der Heiligen Schrift
    • Bemühen um eine konkrete geistliche Lebensordnung im Rahmen der Kirche
    • Bereitschaft, für die Botschaft Jesu einzustehen und sie zu vermitteln.

     

    II. Studienbegleitendes Ausbildungsprogramm – verbindliche Elemente

     

    Verbindliche Elemente des studienbegleitenden Ausbildungsprogramms sind:

    1. begleitende Einzelgespräche
    2. Persönlichkeitsbildung
    3. Einübung und Entfaltung persönlicher und kirchlicher Spiritualität (z.B. Geistliche Begleitung, Exerzitien), Aneignung des Wortes Gottes
    4. Vertiefung und Transfer des theologischen Wissens in den eigenen Alltag
    5. Kontakt mit der Diözese, Kennenlernen der Ortskirche
    6. Einübung von pastoral-praktischen, schulpraktischen und liturgischen Fähigkeiten, gegebenenfalls Pfarrpraktika sowie Kategorialpraktika
    7. Auseinandersetzung mit der eigenen Berufung und der künftigen Berufsrolle als kirchlich Gesendete
    8. berufspraktische Vorbereitung inklusive Missbrauchs- und Gewaltprävention im Sinne der Rahmenordnung "Die Wahrheit wird euch frei machen" in der jeweils geltenden Fassung.

     

    Der Nachweis von Teilen der verbindlichen Elemente kann durch Anrechnung von Inhalten des Studiums erfolgen. Für Studierende, die die Lehrbefähigung für Religion für die Primarstufe absolvieren, sind die Ausbildungsinhalte vom Ortsordinarius in Relation zum Studienausmaß (hinsichtlich des Schwerpunkts Religion) festzusetzen.

     

    Für die Vermittlung dieser Inhalte sind die von der jeweiligen Diözese per Dekret beauftragten AusbildungsleiterInnen und SeelsorgerInnen zuständig. Studierende, die eine kirchliche Anstellung anstreben, sollen so früh wie möglich mit den AusbildungsleiterInnen bzw. SeelsorgerInnen in Kontakt treten.

     

    Darüber hinaus bieten die Ausbildungszentren an den Studienorten vielfältige Möglichkeiten der Begegnung und Gemeinschaftsbildung für die Studierenden.

     

    III. Begleitetes Berufseinführungsjahr für den Dienst in der Pastoral

     

    Das begleitete Berufseinführungsjahr in den kirchlichen Dienst ist eine Anstellung befristet auf ein Jahr und dient zur begleiteten Einübung, Konkretisierung und eventuellen Spezialisierung vor der definitiven Anstellung. Die Ausbildungsleitung in diesem Jahr kann mit der Ausbildungsleitung der studienbegleitenden Ausbildung ident sein.

     

     

    IV. Anstellung

     

    Über die Anstellung entscheidet die jeweils zuständige Stelle. Die Ausbildungsleitung bzw. die SeelsorgerInnen bestätigen – allenfalls unter An- rechnung von Studieninhalten – die Erfüllung der unter Pkt II. genannten Voraussetzungen und geben eine Empfehlung hinsichtlich der unter Pkt I. 1b bzw I. 2a und 2b genannten Voraussetzungen. Bei Erfüllung der oben genannten Bedingungen erfolgt die Anstellung nach Maßgabe der freien Dienstposten gemäß diözesanen Dienst- und Besoldungsordnungen / Kollektivverträgen und arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen bzw. im Schuldienst nach den entsprechenden staatlichen Regelungen.

     

    Die Österreichische Bischofskonferenz hat diese Rahmenordnung in ihrer Frühjahrsvollversammlung von 7. bis 10. März 2016 beschlossen, sie tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

  • » Konferenz der Ordinariatskanzler der österreichischen Diözesen (Geschäftsordnung)

    Geschäftsordnung der Konferenz der Ordinariatskanzler
    der österreichischen Diözesen

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 5 vom 30. April 1991, II. 3.

     

    1. Angehörigkeit

     

    Der Konferenz der Ordinariatskanzler der österreichischen Diözesen (kurz Kanzlerkonferenz) gehören der Sekretär der Österreichischen Bischofskonferenz und die Ordinariatskanzler aller österreichischen Territorial- und Personaldiözesen sowie der Kanzleidirektor im Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz an.

     

    2. Aufgaben der Kanzlerkonferenz

    1. Gegenseitiger Erfahrungsaustausch und gegenseitige Information über die laufende Arbeit der bischöflichen Kurien und aller diesbezüglichen Fragen, welche von gesamtösterreichischem Interesse sind.
    2. Koordinierung und Kooperation in allen kurialen Aufgaben, die eine gesamtösterreichische Zusammenarbeit erfordern oder wünschenswert erscheinen lassen.
    3. Behandlung von Fragen gesamtösterreichischen Interesses und Erstattung von Vorschlägen in solchen Angelegenheiten an die Österreichische Bischofskonferenz.
    4. Erfüllung von Aufträgen der Österreichischen Bischofskonferenz und Erarbeitung von Richtlinien und Behelfen für Angelegenheiten, in denen in allen Diözesen einheitlich vorgegangen werden soll.
    5. Erledigung von Angelegenheiten, welche der Kanzlerkonferenz durch die Österreichische Bischofskonferenz zur Erledigung zugewiesen werden.

    3. Sitzungen

     

    Die Sitzungen der Ordinariatskanzler finden in der Regel zweimal jährlich, jeweils rechtzeitig vor den ordentlichen Sessionen der Österreichischen Bischofskonferenz, statt. Außerordentliche Sitzungen können durch den Vorsitzenden oder den geschäftsführenden Vorsitzenden einberufen werden.

     

    4. Vorsitzführung und Einberufung

     

    Den Vorsitz in der Kanzlerkonferenz führt der Sekretär der Österreichischen Bischofskonferenz, in seiner Abwesenheit der geschäftsführende Vorsitzende, welcher durch die Kanzlerkonferenz für die Funktionsperiode von fünf Jahren mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt wird.

     

    Die Sitzungen werden unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor der Sitzung durch den geschäftsführenden Vorsitzenden nach Information des Vorsitzenden einberufen.

     

    Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern mindestens sechs Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich beim geschäftsführenden Vorsitzenden eingebracht werden.

     

    5. Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

     

    Stimmberechtigt in der Kanzlerkonferenz sind der Sekretär der Österreichischen Bischofskonferenz, der Kanzleidirektor im Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz und die Ordinariatskanzler, im Falle der Verhinderung des Ordinariatskanzlers der Vizekanzler, mangels eines solchen ein vom Diözesanbischof Bevollmächtigter. Eine Weitergabe des Stimmrechtes an den Ordinariatskanzler einer anderen Diözese ist nicht zulässig.

     

    Die Kanzlerkonferenz ist beschlussfähig, wenn wenigstens sechs stimmberechtigte Mitglieder, davon mindestens fünf Ordinariatskanzler bzw. deren Vertreter, anwesend sind.

     

    Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

     

    6. Wirksamkeit der Beschlüsse

     

    Beschlüsse in Fragen, welche der Kanzlerkonferenz durch die Österreichische Bischofskonferenz zugewiesen wurden, werden mit Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz bindend.

     

    Sonstige Beschlüsse sind dann bindend, wenn das Protokoll über die Kanzlerkonferenz von der Österreichischen Bischofskonferenz zustimmend zur Kenntnis genommen wurde.

    Beschlüsse in Angelegenheiten, welche der Kanzlerkonferenz von der Österreichischen Bischofskonferenz zur Erledigung übertragen wurden, werden mit der Fassung durch die Kanzlerkonferenz bindend.

     

    7. Beiziehung von Fachleuten

     

    Für bestimmte Punkte der jeweiligen Tagesordnung einer Sitzung der Kanzlerkonferenz können durch den Vorsitzenden bzw. den geschäftsführenden Vorsitzenden Fachleute beigezogen werden. Wird die Beiziehung von Fachleuten zu bestimmten Punkten vom Einladenden für zulässig erklärt, so ist dies in der Einladung zur Sitzung der Kanzlerkonferenz anzugeben.

     

    8. Protokoll

     

    Das Protokoll über die Kanzlerkonferenz wird durch einen von der Kanzlerkonferenz bestimmten Schriftführer geführt und vom Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung genehmigt und von diesem sowie vom Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll geht allen Mitgliedern zu.

     

    9. Sekretariat

     

    Die sekretariellen Aufgaben der Kanzlerkonferenz werden durch das Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz erfüllt.

     

    10. Inkrafttreten und Änderung

     

    Diese Geschäftsordnung wurde von der Kanzlerkonferenz beschlossen und durch die Österreichische Bischofskonferenz am 20. März 1991 genehmigt. Sie tritt einen Monat nach Genehmigung in Kraft.

     

    Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Beschlussfassung durch die Kanzlerkonferenz und der Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz und treten einen Monat nach Genehmigung in Kraft.

  • » Ehe - Konfessionsverschiedene Eheschließungen (Ausführungsbestimmungen)

    Ausführungsbestimmungen der Österreichischen Bischofskonferenz
    für konfessionsverschiedene Eheschließungen
    nach dem neuen kirchlichen Gesetzbuch (can. 1124 – 1128)

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25 Jänner 1984, 2.

     

    Durch das Motu proprio „Matrimonia mixta“ vom 31. März 1970 wurde das Mischehenrecht neu geregelt. Das neue kirchliche Gesetzbuch machte es notwendig, die bisher geltenden Ausführungsbestimmungen des Mischehenrechtes der erneuerten Rechtslage anzupassen.

     

    Die Österreichische Bischofskonferenz hat in der Sitzung vom 8. bis 10. November 1983 die folgenden Ausführungsbestimmungen erlassen und ihre Promulgation im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz angeordnet. Damit wollen die Bischöfe einerseits den Partnern konfessionsverschiedener Ehen Hilfen für ihre Gewissensentscheidung anbieten, andererseits aber auch den Pfarrseelsorgern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezüglich der Mischehen einen Dienst leisten.

    Nachstehende Ausführungsbestimmungen wurden mit den Verantwortlichen der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich besprochen.

     

    1. Die Erlaubnis zur Eheschließung konfessionsverschiedener Brautpaare

     

    a) Die Österreichische Bischofskonferenz bevollmächtigt hiermit die Seelsorger mit allgemeiner Befugnis zur Eheassistenz, Katholiken, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben, die Eheschließung mit einem konfessionsverschiedenen Partner zu erlauben – und ad cautelam vom Hindernis der Religionsverschiedenheit zu dispensieren. Sie erkennt an, dass bei den Gegebenheiten in Österreich in jedem Fall ein Grund gemäß can. 1125 CIC vorliegt. Es braucht daher kein besonderer Grund angegeben werden.

    Diese Bevollmächtigung gilt nur im Hinblick auf Brautleute, die früher noch keine andere kirchliche oder Zivilehe eingegangen sind. Bei Vorehen eines oder beider Partner ist um die Erlaubnis zur konfessionsverschiedenen Ehe und gegebenenfalls um die Nichtbestandserklärung der Vorehe(n) beim Bischöflichen Ordinariat einzureichen.

     

    Erläuterung: Allgemeine Befugnis zur Eheassistenz haben gemäß can. 1108 CIC der Ortsordinarius, die Pfarrer und die diesen von Rechts wegen gleichgeachtet werden sowie Priester und Diakone, die vom Ortsordinarius oder vom Pfarrer gemäß can. 533 § 3 und can. 1111 CIC allgemeine schriftliche Trauungsdelegation erhalten haben.

    Wohnsitz und Nebenwohnsitz bestimmen sich gemäß can. 102 CIC. Diese allgemeinen Regeln gelten z. B. auch für Gastarbeiter.

     

    Bezüglich der Gültigkeit der Taufe wird auf das Übereinkommen zwischen der Röm.-kath. Kirche und der Evangelischen Kirche in Österreich vom 30. April 1969 (Wiener Diözesanblatt 7/1969/81) und zwischen Röm.-kath. Kirche und Altkatholischer Kirche in Österreich vom 20. Februar 1974 (Wiener Diözesanblatt 5/1974/80) verwiesen.

    Im Zweifel über die Gültigkeit der Taufe ist bei Erlaubnis zur Eheschließung des konfessionsverschiedenen Brautpaares auch ad cautelam die Dispens vom Hindernis der Religionsverschiedenheit zu geben. Steht fest, dass der Partner ungetauft ist, so ist die Dispens vom Ortsordinarius einzuholen.

     

    b) Voraussetzung für die Erlaubnis ist, dass der katholische Partner die in 2a aufgeführte Erklärung bejaht und kein weiteres Ehehindernis vorliegt.

     

    c) Treten Schwierigkeiten auf oder glaubt der Seelsorger, die Erlaubnis nicht erteilen zu können, so soll er nicht ohne Rückfrage beim Ortsordinarius entscheiden.

     

    2. Die Erklärung und das Verprechen des katholischen Partners

     

    soll in der Regel schriftlich gegeben werden.

     

    a) Dem katholischen Partner wird im Brautexamen folgende Erklärung vorgelegt:

    „Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten. Ich erkenne an, dass mein Glaube von mir verlangt, mich für die Taufe und Erziehung unserer Kinder in der katholischen Kirche einzusetzen. Ich werde mich bemühen, dem zu entsprechen unter Rücksichtnahme auf das Gewissen meines Partners.“

     

    b) Sind keine Kinder mehr zu erwarten, so lautet die Erklärung, die dem katholischen Partner vorgelegt wird: „Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten.“

     

    Erläuterung: Jeder ist verpflichtet, nach Kräften zu tun, was er als gut und wahr erkannt hat. So ist der katholische Christ, da er die katholische Kirche als die von Christus gestiftete Kirche bekennt, der die „ganze Fülle der Gnade und der Heilsmittel anvertraut“ ist (Konst. Lumen gentium Nr. 8), im Gewissen verpflichtet, Glied dieser Kirche zu bleiben und von seinem Glauben Zeugnis abzulegen. (Vgl. Konst. Lumen gentium Nr. 8 und 14.)

    Auch der nichtkatholische Christ muss in der konfessionsverschiedenen Ehe seinen Glauben leben und leben können. Auch er ist verpflichtet, dem zu folgen, was er im Glauben als wahr erkannt hat.

     

    Der katholische Christ ist verpflichtet, alles ihm Mögliche zu tun, seinen als wahr erkannten Glauben und die Zugehörigkeit zu seiner Kirche auch denen zu vermitteln, für die er verantwortlich ist, nämlich seinen Kindern. Da aber die Erziehung der Kinder immer Sache beider Eltern ist und keiner der Ehepartner zu einem Handeln gegen sein Gewissen veranlasst werden darf, besteht diese Verpflichtung darin, das in der konkreten Situation nach bestem Wissen und Gewissen Mögliche zu tun.

    Darum kann der Katholik die Taufe und Erziehung seiner Kinder in einer nichtkatholischen Kirche dann zulassen, wenn trotz seines ernsten Bemühens der nichtkatholische Partner nicht bereit ist, der katholischen Erziehung zuzustimmen.

     

    Der Ehepartner, der Taufe und Erziehung seiner Kinder in der anderen Konfession zulässt, darf sich nicht von der religiösen Erziehung ausschließen. Das religiöse Leben beider Ehepartner ist notwendig für die Erziehung der Kinder.

    Wenn die Kinder in der nichtkatholischen Kirche getauft und erzogen werden, beinhaltet das Versprechen, das der katholische Partner gemäß 2a ablegt, u. a., dass er die christliche Gestaltung des Ehe- und Familienlebens aktiv mittragen will;

    dass er die gesamtreligiöse Erziehung der Kinder fördert;

    dass er durch seine beispielhafte Lebensführung den Kindern den katholischen Glauben nahe bringt;

    dass er durch religiöse Fortbildung seinen Glauben vertieft, um mit seinem Ehepartner ein fruchtbares Glaubensgespräch führen und die Fragen der Kinder beantworten zu können;

    dass er mit seiner Familie das Gebet, insbesondere um die Gnade der Einheit im Glauben, pflegt, entsprechend dem Testament des Herrn, „dass alle eins seien“.

    Falls die Erklärung (vgl. 2a und b) des katholischen Partners nur mündlich abgegeben wurde, so ist das in der Brautexamen-Niederschrift festzuhalten.

     

    3. Die Vorbereitung der Eheschließung

     

    a) Zur Vorbereitung der Eheschließung finden Brautunterricht und Brautexamen mit beiden Partnern statt. Wenn ein Gespräch auch mit dem nichtkatholischen Seelsorger gewünscht wird, so steht dem nichts entgegen. Auch kann der Brautunterricht unter Beteiligung der Seelsorger beider Konfessionen gehalten werden.

     

    Erläuterung: Wenn auch jeder Seelsorger zur Beratung in Fragen der konfessionsverschiedenen Ehe in der Lage sein muss, mögen doch in jedem Dekanat einzelne für diese Aufgabe besonders geeignete Seelsorger beauftragt werden, die anderen Seelsorger und auf Wunsch die Brautleute zu beraten.

     

    b) Im Brautunterricht sind Sinn und Wesenseigenschaften der Ehe darzulegen. Er soll auch Verständnis wecken für die katholische Lebensform und für die Gewissenspflicht des Katholiken bezüglich Taufe und Erziehung seiner Kinder in der katholischen Kirche.

     

    Erläuterung: Da die Brautleute, die sich zur Eheschließung melden, im Allgemeinen zu dieser Ehe entschlossen sind, ist ein Abraten von dieser Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angebracht.

    In der allgemeinen Seelsorge, vor allem bei den Jugendlichen, soll aber auf den besonderen Wert der Glaubenseinheit in der Ehe hingewiesen werden. Dabei sollen auch die Gründe dargelegt werden, welche die Kirche bestimmen, vom Eingehen einer Mischehe abzuraten.

    Oft wird man beim Katholiken das Verständnis für eine Gewissensentscheidung bezüglich der Kindererziehung wecken und die für einen Gewissensentscheid zu beachtenden Gründe erläutern müssen.

    Die Kinder sollen im frühesten Alter getauft und damit der Gemeinschaft der Kirche zugeführt werden. Sie müssten sonst auf wesentlichen Stufen ihrer Entwicklung die Gemeinschaft der Kirche entbehren.

    Der Weg, nur eine überkonfessionell christliche Unterweisung zu geben, ohne Verwurzelung in der Kirche, ist nicht annehmbar. Erfahrungsgemäß führt dies meist in religiöse Gleichgültigkeit oder zur Gefährdung des Glaubens und nicht zur Einheit der Kirche.

    Die Erziehung der Kinder in den verschiedenen Konfessionen der Eltern würde nur die Trennung derselben in ihrer Kirchenzugehörigkeit an die Kinder weitergeben und dem Indifferentismus Vorschub leisten.

     

    c) Sollte der nichtkatholische Partner zu Brautunterricht und Brautexamen nicht erscheinen, so muss sich der katholische Seelsorger auf andere Weise vergewissern, dass der nichtkatholische Partner über die Wesenseigenschaften der Ehe unterrichtet ist, sie nicht ablehnt und von Ehehindernissen frei ist. Er muss ferner über die Gewissenspflicht seines Partners sowie dessen Versprechen (vgl. 2a und 2b) unterrichtet sein.

    Erläuterung: Treten dabe

    i Schwierigkeiten auf, so gelten für den Seelsorger die Bestimmungen von 1 c.

    Im Übrigen wird auf die „Richtlinien zur Zusammenarbeit in der Seelsorge an konfessionsverschiedenen Ehen und Familien“ (Wiener Diözesanblatt 6/1974/86 f.) verwiesen.

     

    4. Die Dispens von der katholischen Eheschließungsform

     

    a) Die Ortsordinarien werden auf Antrag von der Formpflicht gemäß can. 1127 § 2 CIC dispensieren, falls das Brautpaar zur katholischen Eheschließungsform nicht bereit ist. Für diese Dispens ist der Ordinarius des Wohnsitzes des katholischen Partners zuständig.

     

    Erläuterung: Antrag auf Dispens von der Eheschließungsform kann der katholische Partner beim zuständigen Seelsorger stellen. Der nichtkatholische Partner muss von dem Dispensantrag unterrichtet sein. Beide Partner sollen informiert werden, dass in diesem Fall auch ohne Einhaltung der katholischen Eheschließungsform eine gültige katholische Ehe geschlossen wird.

     

    b) In diesem Fall muss beim Brautexamen geklärt werden, durch welche öffentliche Willenserklärung die Brautleute ihre Ehe vor einem nichtkatholischen, aber christlichen Seelsorger oder vor dem Standesamt begründen wollen. Ein entsprechender Vermerk ist in die Brautexamenniederschrift aufzunehmen.

     

    Erläuterung: Da die Ehe für die Allgemeinheit von größter Bedeutung ist, muss die Erklärung des Ehewillens der beiden Partner in einer öffentlichen Form erfolgen. Eine öffentliche Form ist nach can. 1127 § 2 CIC zur Gültigkeit der Eheschließung erforderlich.

    Da die Ehe Sakrament ist, ist für einen Katholiken die Eheschließung in der von seiner Kirche vorgeschriebenen Form sinnvoll und aus pastoralen Gründen angeordnet. Wenn allerdings Dispens von der katholischen Eheschließungsform erteilt wird, sind die Brautleute darüber zu belehren, dass mit der von ihnen gewählten Form ihre Ehe vor Gott gültig geschlossen und das Sakrament der Ehe gespendet wird. Darum sollen die Seelsorger auch in diesem Fall auf die Notwendigkeit des würdigen Empfanges des Sakramentes hinweisen.

    Es muss beim Brautexamen geklärt werden, ob das konfessionsverschiedene Paar in der nichtkatholisch-religiösen Eheschließung oder in der standesamtlichen Eheschließung seine Ehe nach der Dispens von der katholischen Eheschließungsform vor Gott begründen will.

    Dies zu entscheiden ist Sache der Brautleute. Eine gültige Eheschließung in der nichtkatholisch-religiösen Trauung ist jedoch nur möglich, wenn dort eine Ehewillenserklärung stattfindet. Dies ist zu beachten, weil die Auffassung der christlichen Kirchen über die ehestiftende Bedeutung der kirchlichen Trauung verschieden sind.

    Bei Dispens von der Formpflicht ist die nichtkatholisch-kirchliche Eheschließung auf alle Fälle einer bloß standesamtlichen vorzuziehen.

     

    c) Außerdem sind die Vorschriften 1b – 3c zu beachten.

     

    Erläuterung: Das unterweisende und klärende Gespräch beim Seelsorger (Brautunterricht und Brautexamen) ist auch bei Dispens von der Form für beide Partner notwendig (vgl. 3a und b, Erl.). Wenn der nichtkatholische Partner hierzu nicht erscheinen will, ist 3c zu beachten.

     

    d) Nach der Eheschließung ist von den Partnern dem Seelsorger, der die Brautexamenniederschrift aufgenommen hat, eine Trauungsbescheinigung vorzulegen (vgl. 6b).

     

    Erläuterung: Auf Wunsch der katholischen Gesprächspartner hat die Evangelische Kirche A. und H.B. in Österreich dazu ergänzend verordnet: „Bei Trauungen eines evangelischen Gemeindemitgliedes mit einem römisch-katholischen Ehepartner durch den evangelischen Pfarrer bei Dispens von der Formpflicht oder bei Mitwirkung eines römisch-katholischen Pfarrers ist von dem zuständigen evangelischen Pfarramt umgehend ein „Ex-offo-Schein“ an das römisch-katholische Wohnpfarramt des römisch-katholischen Ehepartners zu übersenden. (Amtsblatt für die Evangelische Kirche A. und H.B. in Österreich, Jahrg. 1976, 2. Stück, 5. 4.)

     

    5. Die liturgische Feier der Eheschließung

     

    Die konfessionsverschiedene Ehe wird in der Regel – schon mit Rücksicht auf die nichtkatholischen Teilnehmer – in einem Wortgottesdienst geschlossen.

    Die Eheschließung kann in Verbindung mit der Eucharistiefeier erfolgen, wenn die Brautleute es wünschen. Dabei sind die geltenden kirchlichen Bestimmungen über die Teilnahme am eucharistischen Mahl zu beachten.

     

    a) An der liturgischen Feier der katholischen Eheschließung kann sich (gemäß Art. 56 des
    Ökumenischen Direktoriums und can. 1127 § 3 CIC) ein nichtkatholischer Seelsorger beteiligen. Zur Gültigkeit ist erforderlich, dass der katholische Seelsorger den Ehewillen beider Partner erfragt.

     

    Dabei ist zu verwenden:

     

    1. bei der Eheschließung eines Katholiken mit einem evangelischen Christen die „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen“ (1979 herausgegeben von der Liturgischen Kommission für Österreich in Übereinstimmung mit der Gemischten Katholisch-Evangelischen Kommission Österreichs und der Österreichischen Bischofskonferenz);

     

    2. bei der Eheschließung eines Katholiken mit einem anderen nichtkatholischen Christen „Die Feier der Trauung in den katholischen Bistümern des deutschen Sprachgebietes“ (1975 herausgegeben im Auftrag der Bischofskonferenzen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz sowie der Bischöfe von Luxemburg, Bozen-Brixen und Lüttich).

     

    b) Findet die Eheschließung oder der Trauungsgottesdienst nach Dispens von der katholischen Formvorschrift in nichtkatholischer religiöser Form statt, so kann sich ein katholischer Seelsorger nach Absprache mit den Brautleuten und dem nichtkatholischen Seelsorger daran beteiligen. Dabei wird die vereinbarte „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen“ verwendet.

     

    Erläuterung zu a) und b): Um eine sinnvolle Mitwirkung zu ermöglichen, hat die Österreichische Bischofskonferenz im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat


    A. und H.B. Richtlinien bekannt gegeben (vgl. Wiener Diözesanblatt 6/1974/ 86). Auf Grund der seither vereinbarten „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen‘ ist Punkt 1 dieser Richtlinien teilweise überholt und lautet nun (Punkt 2 und 3 bleiben unverändert):

     

    1. Die Trauung eines konfessionsverschiedenen Paares erfolgt grundsätzlich nach dem Ritus bzw. nach der Ordnung jener Kirche (Konfession), nach welcher die Trauung gewünscht wird. Wünscht ein konfessionsverschiedenes Paar im Sinne von Punkt 5a und b dieser Ausführungsbestimmungen die Beteiligung eines Geistlichen der anderen Kirche, soll die „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen“ verwendet werden.

     

    2. In diesem Fall sind jenem Geistlichen, der nach der genannten Ordnung die Trauung vornimmt, folgende Teile des Trauungsritus vorbehalten: die Begrüßung, die Trauungsfragen (Konsenserklärung), die Ringübergabe und das Segensgebet zur Entlassung.

     

    3. Alle anderen Teile des Trauungsgottesdienstes können nach freier Vereinbarung von dem Geistlichen der einen oder anderen Kirche übernommen werden, wobei jedoch Verdoppelungen (zum Beispiel zwei Predigten) zu vermeiden sind.

     

    c) Eine doppelte Eheschließung in religiöser Form ist nicht erlaubt.

     

    6. Die Eintragung der Eheschließung

     

    a) Hat eine katholische Eheschließung stattgefunden, so gelten für die Eintragung in die Kirchenbücher die Vorschriften des allgemeinen Rechts (vgl. can. 1121 § 1 CIC) sowie die diözesanen Anweisungen. Der Seelsorger des nichtkatholischen Partners ist von der erfolgten katholischen Eheschließung zu benachrichtigen.

     

    Erläuterung: Wenn an der katholischen Eheschließung ein Seelsorger einer anderen Kirche beteiligt war, ist im Trauungsbuch in der Rubrik „Vermerke“ einzutragen: „Trauung unter Beteiligung von N.N., Seelsorger des nichtkatholischen Partners.“ – Hinsichtlich Wiedergabe dieser Eintragung auf dem Trauungsschein gelten die allgemeinen Weisungen für Vermerke auf Matrikenscheinen.

     

    b) Ist eine Dispens von der Formpflicht erteilt, so gelten folgende Vorschriften:

    Für die Eintragung in das Trauungsbuch ist das Pfarramt zuständig, in dessen Bereich der katholische Partner seinen Wohnsitz hat. Die erfolgte Eheschließung ist auf Grund der Trauungsbescheinigung bzw. der standesamtlichen Heiratsurkunde in das Trauungsbuch mit Reihezahl einzutragen. In der Rubrik „Trauender Priester“ wird das Trauungsbuch der nichtkatholischen Seelsorgestelle (wenn möglich mit Name des Trauenden) bzw. das Familienbuch des Standesamtes zitiert. Immer wird hinzugefügt: „Mit Dispens von der katholischen Eheschließungsform seitens des Bischöflichen Ordinariates … vom … Zl …

     

    Der Trauungsschein wird gleichfalls mit diesen Angaben auf dem kirchenamtlichen Formular ausgestellt.

     

    Das Wohnpfarramt des katholischen Partners ist auch verantwortlich für die Benachrichtigung der Pfarrämter, in denen die Taufbücher geführt werden.

    Wird die Trauungsbescheinigung („Ex-offo-Schein“) vom evangelischen Pfarramt nicht übersandt, oder handelt es sich um die Ehe eines Katholiken mit einem nicht der Evangelischen Kirche in Österreich angehörigen Christen, so muss der Seelsorger, der das Brautexamen aufgenommen hat, sich um die Beschaffung der Trauungsbescheinigung bemühen. Gleiches gilt für die Beschaffung der standesamtlichen Heiratsurkunde für den Fall, dass die Brautleute gemäß Punkt 4b die Eheschließung mit Formdispens vor dem Standesamt gewählt haben.

     

    Erläuterung: Um die Vorlage der Trauungsbescheinigung bzw. der Heiratsurkunde sicherzustellen, muss der katholische Seelsorger die Brautleute schon beim Brautexamen ersuchen, ihm diese Dokumente nach der Eheschließung verlässlich zu übergeben. Sollte dies in angemessener Frist (1 Monat nach der Eheschließung) nicht geschehen, ist der katholische Seelsorger verpflichtet, sich um ihre Beschaffung zu bemühen.

    Die Trauungsbescheinigung bzw. Heiratsurkunde ist mit der Brautexamenniederschrift im Archiv jener Pfarrei aufzubewahren, in der der katholische Partner seinen Wohnsitz hat. In der Brautexamenniederschrift sind Ort (Kirche bzw. Standesamt) und Datum der Eheschließung zu vermerken, wie es oben für die Eintragung in das Trauungsbuch vorgesehen ist.

     

    7. Gültigmachung der Ehe

     

    a) Die Gültigmachung konfessionsverschiedener Ehen soll in der Regel durch Sanatio in radice erfolgen. Dazu ist ein Antrag an den Ortsordinarius zu richten. Die Vorschriften unter 2 sind entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus muss sich der Seelsorger Gewissheit verschaffen, dass der Ehewille bei beiden Partnern andauert und dass keine indispensablen Ehehindernisse bestehen (vgl. can. 1161 und can. 1165 § 2 CIC).

     

    b) Die Gültigmachung konfessionsverschiedener Ehen kann auch durch eine Convalidatio simplex erfolgen (vgl. can. 1160 CIC).

     

    Erläuterung: Fürdie Seelsorger wird es eine wichtige Aufgabe sein, die Gläubigen, die in ungültiger Ehe leben, auf die Möglichkeiten hinzuweisen, wie ihre Ehe kirchlich gültig gemacht werden kann. Diese Aufgabe wird häufig schwierig sein, besonders wenn der katholische Partner vielleicht durch jahrelangen Ausschluss vom Sakramentenempfang verbittert ist, Familienangehörige oder Freunde können hier oft wertvolle Hilfe leisten.

    Den Ehepartnern steht es frei, die Sanatio oder die Convalidatio zu wählen. Sie sollen nicht zu einer bestimmten Form gedrängt werden.

    Die Voraussetzungen für die Convalidatio simplex finden sich in la bis 3c mit den dort angegebenen Erläuterungen.

     

    8. Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen

     

    Diese Ausführungsbestimmungen für den Abschluss konfessionsverschiedener Ehen treten am 25.Jänner 1984 in Kraft.

  • » Ehe - Konfessionsverschiedene Eheschließungen zwischen Katholiken und orientalischen Nichtkatholiken (Dekret)

    Dekret über die rechtliche Ordnung
    konfessionsverschiedener Eheschließungen
    zwischen Katholiken und orientalischen Nichtkatholiken
    nach dem neuen kirchlichen Gesetzbuch (can. 1124 – 1128)

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 2 vom 1. Juni 1984, 13.

     

    Im Sinn des Ökumenismusdekretes Art. 15 des Zweiten Vatikanischen Konzils und der cann. 1124 – 1128 hat die Österreichische Bischofskonferenz auf ihrer Sitzung vom 9. bis 12. April 1984 das folgende Dekret erlassen und seine Promulgation im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz angeordnet.

     

    1. Die Erlaubnis zur Eheschließung konfessionsverschiedener Brautpaare

     

    a) Die Österreichische Bischofskonferenz bevollmächtigt hiermit die Seelsorger mit allgemeiner Befugnis zur Eheassistenz, Katholiken, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben, die Eheschließung mit einem konfessionsverschiedenen Partner zu erlauben. Sie erkennt an, dass bei den Gegebenheiten in Österreich in jedem Fall ein Grund gemäß can. 1125 CIC vorliegt. Es braucht daher kein besonderer Grund angegeben werden.

    Diese Bevollmächtigung gilt nur im Hinblick auf Brautleute, die früher noch keine andere kirchliche oder Zivilehe eingegangen sind. Bei Vorehen eines oder beider Partner ist um die Erlaubnis zur konfessionsverschiedenen Ehe und gegebenenfalls um die Nichtbestandserklärung der Vorehe(n) beim Bischöflichen Ordinariat einzureichen.

     

    Erläuterung: Allgemeine Befugnis zur Eheassistenz haben gemäß can. 1108 CIC der Ortsordinarius, die Pfarrer und die diesen von Rechts wegen gleichgeachtet werden sowie Priester und Diakone, die vom Ortsordinarius oder vom Pfarrer gemäß can. 533 § 3 und can. 1111 CIC allgemeine schriftliche Trauungsdelegation erhalten haben.

    Wohnsitz und Nebenwohnsitz bestimmen sich gemäß can. 102 CIC. Diese allgemeinen Regeln gelten z. B. auch für Gastarbeiter.

     

    b) Voraussetzung für die Erlaubnis ist, dass der katholische Partner die in 2a aufgeführte Erklärung bejaht und kein weiteres Ehehindernis vorliegt.

     

    c) Treten Schwierigkeiten auf oder glaubt der Seelsorger, die Erlaubnis nicht erteilen zu können, so soll er nicht ohne Rückfrage beim Ortsordinarius entscheiden.

    2. Die Erklärung und das Versprechen des katholischen Partners sollen in der Regel schriftlich gegeben werden

     

    a) Dem katholischen Partner wird im Brautexamen folgende Erklärung vorgelegt:

    „Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten. Ich erkenne an, dass mein Glaube von mir verlangt, mich für die Taufe und Erziehung unserer Kinder in der katholischen Kirche einzusetzen. Ich werde mich bemühen, dem zu entsprechen unter Rücksichtnahme auf das Gewissen meines Partners.“

     

    b) Sind keine Kinder mehr zu erwarten, so lautet die Erklärung, die dem katholischen Partner vorgelegt wird: „Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten.“

     

    Erläuterung: Jeder ist verpflichtet, nach Kräften zu tun, was er als gut und wahr erkannt hat. So ist der katholische Christ, da er die katholische Kirche als die, von Christus gestiftete Kirche bekennt, der die „ganze Fülle der Gnade und der Heilsmittel anvertraut“ ist (Konst. Lumen gentium Nr. 8), im Gewissen verpflichtet, Glied dieser Kirche zu bleiben und von seinem Glauben Zeugnis abzulegen (vgl. Konst. Lumen gentium Nr. 8 und 14).

    Auch der nichtkatholische Christ muss in der konfessionsverschiedenen Ehe seinen Glauben leben und leben können. Auch er ist verpflichtet, dem zu folgen, was er im Glauben als wahr erkannt hat.

     

    Der katholische Christ ist verpflichtet, alles ihm Mögliche zu tun, seinen als wahr erkannten Glauben und die Zugehörigkeit zu seiner Kirche auch denen zu vermitteln, für die er verantwortlich ist, nämlich seinen Kindern. Da aber die Erziehung der Kinder immer Sache beider Eltern ist und keiner der Ehepartner zu einem Handeln gegen sein Gewissen veranlasst werden darf, besteht diese Verpflichtung darin, das in der konkreten Situation nach bestem Wissen und Gewissen Mögliche zu tun.

    Darum kann der Katholik die Taufe und Erziehung seiner Kinder in einer nichtkatholischen Kirche dann zulassen, wenn trotz seines ernsten Bemühens der nichtkatholische Partner nicht bereit ist, der katholischen Erziehung zuzustimmen.

    Der Ehepartner, der Taufe und Erziehung seiner Kinder in der anderen Konfession zulässt, darf sich nicht von der religiösen Erziehung ausschließen. Das religiöse Leben beider Ehepartner ist notwendig für die Erziehung der Kinder.

    Wenn die Kinder in der nichtkatholischen Kirche getauft und erzogen werden, beinhaltet das Versprechen, das der katholische Partner gemäß 2a ablegt u. a., dass er die christliche Gestaltung des Ehe- und Familienlebens aktiv mittragen will;

     

    dass er die gesamtreligiöse Erziehung der Kinder fördert;

     

    dass er durch seine beispielhafte Lebensführung den Kindern den katholischen Glauben nahe bringt;

     

    dass er durch religiöse Fortbildung seinen Glauben vertieft, um mit seinem Ehepartner ein fruchtbares Glaubensgespräch führen und die Fragen der Kinder beantworten zu können;

     

    dass er mit seiner Familie das Gebet, insbesondere um die Gnade der Einheit im Glauben, pflegt entsprechend dem Testament des Herrn, „dass alle eins seien“.

    Falls die Erklärung (vgl. 2a und b) des katholischen Partners nur mündlich abgegeben wurde, so ist das in der Brautexamen-Niederschrift festzuhalten.

     

    3. Die Vorbereitung der Eheschließung

     

    a) Zur Vorbereitung der Eheschließung finden Brautunterricht und Brautexamen mit beiden Partnern statt. Wenn ein Gespräch auch mit dem nichtkatholischen Seelsorger gewünscht wird, so steht dem nichts entgegen. Auch kann der Brautunterricht unter Beteiligung der Seelsorger beider Konfessionen gehalten werden.

     

    Erläuterung: Wenn auch jeder Seelsorger zur Beratung in Fragen der konfessionsverschiedenen Ehe in der Lage sein muss, mögen doch in jedem Dekanat einzelne für diese Aufgabe besonders geeignete Seelsorger beauftragt werden, die anderen Seelsorger und auf Wunsch die Brautleute zu beraten.

     

    b) Im Brautunterricht sind Sinn und Wesenseigenschaften der Ehe darzulegen. Er soll auch Verständnis wecken für die katholische Lebensform und für die Gewissenspflicht des Katholiken bezüglich Taufe und Erziehung seiner Kinder in der katholischen Kirche.

     

    Erläuterung: Da die Brautleute, die sich zur Eheschließung melden, im Allgemeinen zu dieser Ehe entschlossen sind, ist ein Abraten von dieser Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angebracht. In der allgemeinen Seelsorge, vor allem bei den Jugendlichen, soll aber auf den besonderen Wert der Glaubenseinheit in der Ehe hingewiesen werden. Dabei sollen auch die Gründe dargelegt werden, welche die Kirche bestimmen, vom Eingehen einer Mischehe abzuraten.

     

    Oft wird man beim Katholiken das Verständnis für eine Gewissensentscheidung bezüglich der Kindererziehung wecken und die für einen Gewissensentscheid zu beachtenden Gründe erläutern müssen.

     

    Die Kinder sollen im frühesten Alter getauft und damit der Gemeinschaft der Kirche zugeführt werden. Sie müssten sonst auf wesentlichen Stufen ihrer Entwicklung die Gemeinschaft der Kirche entbehren.

     

    Der Weg, nur eine überkonfessionell christliche Unterweisung zu geben, ohne Verwurzelung in der Kirche, ist nicht annehmbar. Erfahrungsgemäß führt dies meist in religiöse Gleichgültigkeit oder zur Gefährdung des Glaubens und nicht zur Einheit der Kirche.

     

    Die Erziehung der Kinder in den verschiedenen Konfessionen der Eltern würde nur die Trennung derselben in ihrer Kirchenzugehörigkeit an die Kinder weitergeben und dem Indifferentismus Vorschub leisten.

     

    c) Sollte der nichtkatholische Partner zu Brautunterricht und Brautexamen nicht erscheinen, so muss sich der katholische Seelsorger auf andere Weise vergewissern, dass der nichtkatholische Partner über die Wesenseigenschaften der Ehe unterrichtet ist, sie nicht ablehnt und von Ehehindernissen frei ist. Er muss ferner über die Gewissenspflicht seines Partners sowie dessen Versprechen (vgl. 2a und 2b) unterrichtet sein.

     

    Erläuterung: Treten dabei Schwierigkeiten auf, so gelten für den Seelsorger die Bestimmungen von 1c.

     

    4. Die Eheschließungsform

     

    a) Die Seelsorger mit allgemeiner Befugnis zur Eheassistenz werden hiermit bevollmächtigt, Katholiken, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben, die Eheschließung mit einem nichtkatholischen Christen aus einer Ostkirche ohne Einhaltung der katholischen Form, aber unter Wahrung der Form b zu erlauben, falls das Brautpaar die katholische Eheschließung nicht wünscht.

    Voraussetzung für die Erteilung dieser Erlaubnis ist die Erfüllung von Punkt 2a – 3c.

     

    Anmerkung: Nach can. 1127 § 1 ist die katholische Eheschließungsform bei der Heirat eines Katholiken mit einem Nichtkatholiken eines orientalischen Ritus zur Erlaubtheit erforderlich. Wünscht aber das Brautpaar die Eheschließung nach dem Ritus einer getrennten Ostkirche, können also die genannten Seelsorger die zu einer solchen Mischehe erforderliche Erlaubnis geben.

    Das unterweisende und klärende Gespräch beim Seelsorger (Brautleutegespräch) ist auch bei Erlaubnis zur Eheschließung vor dem geweihten Amtsträger einer nichtkatholischen Ostkirche für beide Partner notwendig (vgl. 3a und b, Erläuterung). Wenn der nichtkatholische Partner hierzu nicht erscheinen will, ist 3c zu beachten.

     

    b) Nach can. 1127 § 1 ist zur Gültigkeit der Heirat eines Katholiken mit einem Nichtkatholiken eines orientalischen Ritus die Mitwirkung (interventus) eines geweihten Amtsträgers erforderlich.

     

    Anmerkung: Da die Ehe Sakrament ist, ist für einen Katholiken die Eheschließung in der von seiner Kirche vorgeschriebenen Form sinnvoll und aus pastoralen Gründen angeordnet. Beim Brautleutegespräch sind die Nupturienten darüber zu informieren, dass mit der von ihnen gewählten orientalischen Eheschließungsform ihre Ehe vor Gott gültig geschlossen und das Sakrament der Ehe gespendet wird. Darum sollen die Seelsorger auch in diesem Fall auf die Notwendigkeit des würdigen Empfanges des Sakramentes hinweisen.

     

    c) Nach der Eheschließung ist von den Partnern dem Seelsorger, der das Trauungsprotokoll aufgenommen hat, eine Trauungsbescheinigung vorzulegen (vgl. 6b).

  • » Ausführungsbestimmungen der Österreichischen Bischofskonferenz für konfessionsverschiedene EheschlieBungen nach dem neuen kirchlichen Gesetzbuch (Can. 1124—1128)

    Ausführungsbestimmungen der Österreichischen Bischofskonferenz
    für konfessionsverschiedene Eheschließungen

    nach dem neuen kirchlichen Gesetzbuch (can. 1124 – 1128)

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25 Jänner 1984, 4.

     

    Durch das Motu proprio „Matrimonia mixta“ vom 31. März 1970 wurde das Mischehenrecht neu geregelt. Das neue kirchliche Gesetzbuch machte es notwendig, die bisher geltenden Ausführungsbestimmungen des Mischehenrechtes der erneuerten Rechtslage anzupassen.

     

    Die Österreichische Bischofskonferenz hat in der Sitzung vom 8. bis 10. November 1983 die folgenden Ausführungsbestimmungen erlassen und ihre Promulgation im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz angeordnet. Damit wollen die Bischöfe einerseits den Partnern konfessionsverschiedener Ehen Hilfen für ihre Gewissensentscheidung anbieten, andererseits aber auch den Pfarrseelsorgern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezüglich der Mischehen einen Dienst leisten.

     

    Nachstehende Ausführungsbestimmungen wurden mit den Verantwortlichen der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich besprochen.

     

    1. Die Erlaubnis zur Eheschließung konfessionsverschiedener Brautpaare

     

    a) Die Österreichische Bischofskonferenz bevollmächtigt hiermit die Seelsorger mit allgemeiner Befugnis zur Eheassistenz, Katholiken, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben, die Eheschließung mit einem konfessionsverschiedenen Partner zu erlauben – und ad cautelam vom Hindernis der Religionsverschiedenheit zu dispensieren. Sie erkennt an, dass bei den Gegebenheiten in Österreich in jedem Fall ein Grund gemäß can. 1125 CIC vorliegt. Es braucht daher kein besonderer Grund angegeben werden.

     

    Diese Bevollmächtigung gilt nur im Hinblick auf Brautleute, die früher noch keine andere kirchliche oder Zivilehe eingegangen sind. Bei Vorehen eines oder beider Partner ist um die Erlaubnis zur konfessionsverschiedenen Ehe und gegebenenfalls um die Nichtbestandserklärung der Vorehe(n) beim Bischöflichen Ordinariat einzureichen.

     

    Erläuterung: Allgemeine Befugnis zur Eheassistenz haben gemäß can. 1108 CIC der Ortsordinarius, die Pfarrer und die diesen von Rechts wegen gleichgeachtet werden sowie Priester und Diakone, die vom Ortsordinarius oder vom Pfarrer gemäß can. 533 § 3 und can. 1111 CIC allgemeine schriftliche Trauungsdelegation erhalten haben.

    Wohnsitz und Nebenwohnsitz bestimmen sich gemäß can. 102 CIC. Diese allgemeinen Regeln gelten z. B. auch für Gastarbeiter.

     

    Bezüglich der Gültigkeit der Taufe wird auf das Übereinkommen zwischen der Röm.-kath. Kirche und der Evangelischen Kirche in Österreich vom 30. April 1969 (Wiener Diözesanblatt 7/1969/81) und zwischen Röm.-kath. Kirche und Altkatholischer Kirche in Österreich vom 20. Februar 1974 (Wiener Diözesanblatt 5/1974/80) verwiesen.

    Im Zweifel über die Gültigkeit der Taufe ist bei Erlaubnis zur Eheschließung des konfessionsverschiedenen Brautpaares auch ad cautelam die Dispens vom Hindernis der Religionsverschiedenheit zu geben. Steht fest, dass der Partner ungetauft ist, so ist die Dispens vom Ortsordinarius einzuholen.

     

    b) Voraussetzung für die Erlaubnis ist, dass der katholische Partner die in 2a aufgeführte Erklärung bejaht und kein weiteres Ehehindernis vorliegt.

     

    c) Treten Schwierigkeiten auf oder glaubt der Seelsorger, die Erlaubnis nicht erteilen zu können, so soll er nicht ohne Rückfrage beim Ortsordinarius entscheiden.

     

    2. Die Erklärung und das Versprechen des katholischen Partners

     

    soll in der Regel schriftlich gegeben werden.

     

    a) Dem katholischen Partner wird im Brautexamen folgende Erklärung vorgelegt:

    „Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten. Ich erkenne an, dass mein Glaube von mir verlangt, mich für die Taufe und Erziehung unserer Kinder in der katholischen Kirche einzusetzen. Ich werde mich bemühen, dem zu entsprechen unter Rücksichtnahme auf das Gewissen meines Partners.“

     

    b) Sind keine Kinder mehr zu erwarten, so lautet die Erklärung, die dem katholischen Partner vorgelegt wird: „Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten.“

     

    Erläuterung: Jeder ist verpflichtet, nach Kräften zu tun, was er als gut und wahr erkannt hat. So ist der katholische Christ, da er die katholische Kirche als die von Christus gestiftete Kirche bekennt, der die „ganze Fülle der Gnade und der Heilsmittel anvertraut“ ist (Konst. Lumen gentium Nr. 8), im Gewissen verpflichtet, Glied dieser Kirche zu bleiben und von seinem Glauben Zeugnis abzulegen. (Vgl. Konst. Lumen gentium Nr. 8 und 14.)

    Auch der nichtkatholische Christ muss in der konfessionsverschiedenen Ehe seinen Glauben leben und leben können. Auch er ist verpflichtet, dem zu folgen, was er im Glauben als wahr erkannt hat.

     

    Der katholische Christ ist verpflichtet, alles ihm Mögliche zu tun, seinen als wahr erkannten Glauben und die Zugehörigkeit zu seiner Kirche auch denen zu vermitteln, für die er verantwortlich ist, nämlich seinen Kindern. Da aber die Erziehung der Kinder immer Sache beider Eltern ist und keiner der Ehepartner zu einem Handeln gegen sein Gewissen veranlasst werden darf, besteht diese Verpflichtung darin, das in der konkreten Situation nach bestem Wissen und Gewissen Mögliche zu tun.

     

    Darum kann der Katholik die Taufe und Erziehung seiner Kinder in einer nichtkatholischen Kirche dann zulassen, wenn trotz seines ernsten Bemühens der nichtkatholische Partner nicht bereit ist, der katholischen Erziehung zuzustimmen.

     

    Der Ehepartner, der Taufe und Erziehung seiner Kinder in der anderen Konfession zulässt, darf sich nicht von der religiösen Erziehung ausschließen. Das religiöse Leben beider Ehepartner ist notwendig für die Erziehung der Kinder.

     

    Wenn die Kinder in der nichtkatholischen Kirche getauft und erzogen werden, beinhaltet das Versprechen, das der katholische Partner gemäß 2a ablegt, u. a., dass er die christliche Gestaltung des Ehe- und Familienlebens aktiv mittragen will;

    dass er die gesamtreligiöse Erziehung der Kinder fördert;

    dass er durch seine beispielhafte Lebensführung den Kindern den katholischen Glauben nahe bringt;

    dass er durch religiöse Fortbildung seinen Glauben vertieft, um mit seinem Ehepartner ein fruchtbares Glaubensgespräch führen und die Fragen der Kinder beantworten zu können;

    dass er mit seiner Familie das Gebet, insbesondere um die Gnade der Einheit im Glauben, pflegt, entsprechend dem Testament des Herrn, „dass alle eins seien“.

    Falls die Erklärung (vgl. 2a und b) des katholischen Partners nur mündlich abgegeben wurde, so ist das in der Brautexamen-Niederschrift festzuhalten.

     

    3. Die Vorbereitung der Eheschließung

     

    a) Zur Vorbereitung der Eheschließung finden Brautunterricht und Brautexamen mit beiden Partnern statt. Wenn ein Gespräch auch mit dem nichtkatholischen Seelsorger gewünscht wird, so steht dem nichts entgegen. Auch kann der Brautunterricht unter Beteiligung der Seelsorger beider Konfessionen gehalten werden.

     

    Erläuterung: Wenn auch jeder Seelsorger zur Beratung in Fragen der konfessionsverschiedenen Ehe in der Lage sein muss, mögen doch in jedem Dekanat einzelne für diese Aufgabe besonders geeignete Seelsorger beauftragt werden, die anderen Seelsorger und auf Wunsch die Brautleute zu beraten.

     

    b) Im Brautunterricht sind Sinn und Wesenseigenschaften der Ehe darzulegen. Er soll auch Verständnis wecken für die katholische Lebensform und für die Gewissenspflicht des Katholiken bezüglich Taufe und Erziehung seiner Kinder in der katholischen Kirche.

     

    Erläuterung: Da die Brautleute, die sich zur Eheschließung melden, im Allgemeinen zu dieser Ehe entschlossen sind, ist ein Abraten von dieser Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angebracht.

     

    In der allgemeinen Seelsorge, vor allem bei den Jugendlichen, soll aber auf den besonderen Wert der Glaubenseinheit in der Ehe hingewiesen werden. Dabei sollen auch die Gründe dargelegt werden, welche die Kirche bestimmen, vom Eingehen einer Mischehe abzuraten.

     

    Oft wird man beim Katholiken das Verständnis für eine Gewissensentscheidung bezüglich der Kindererziehung wecken und die für einen Gewissensentscheid zu beachtenden Gründe erläutern müssen.

     

    Die Kinder sollen im frühesten Alter getauft und damit der Gemeinschaft der Kirche zugeführt werden. Sie müssten sonst auf wesentlichen Stufen ihrer Entwicklung die Gemeinschaft der Kirche entbehren.

     

    Der Weg, nur eine überkonfessionell christliche Unterweisung zu geben, ohne Verwurzelung in der Kirche, ist nicht annehmbar. Erfahrungsgemäß führt dies meist in religiöse Gleichgültigkeit oder zur Gefährdung des Glaubens und nicht zur Einheit der Kirche.

     

    Die Erziehung der Kinder in den verschiedenen Konfessionen der Eltern würde nur die Trennung derselben in ihrer Kirchenzugehörigkeit an die Kinder weitergeben und dem Indifferentismus Vorschub leisten.

     

    c) Sollte der nichtkatholische Partner zu Brautunterricht und Brautexamen nicht erscheinen, so muss sich der katholische Seelsorger auf andere Weise vergewissern, dass der nichtkatholische Partner über die Wesenseigenschaften der Ehe unterrichtet ist, sie nicht ablehnt und von Ehehindernissen frei ist. Er muss ferner über die Gewissenspflicht seines Partners sowie dessen Versprechen (vgl. 2a und 2b) unterrichtet sein.

     

    Erläuterung: Treten dabei Schwierigkeiten auf, so gelten für den Seelsorger die Bestimmungen von 1 c.

    Im Übrigen wird auf die „Richtlinien zur Zusammenarbeit in der Seelsorge an konfessionsverschiedenen Ehen und Familien“ (Wiener Diözesanblatt 6/1974/86 f.) verwiesen.

     

    4. Die Dispens von der katholischen Eheschließungsform

     

    a) Die Ortsordinarien werden auf Antrag von der Formpflicht gemäß can. 1127 § 2 CIC dispensieren, falls das Brautpaar zur katholischen Eheschließungsform nicht bereit ist. Für diese Dispens ist der Ordinarius des Wohnsitzes des katholischen Partners zuständig.

     

    Erläuterung: Antrag auf Dispens von der Eheschließungsform kann der katholische Partner beim zuständigen Seelsorger stellen. Der nichtkatholische Partner muss von dem Dispensantrag unterrichtet sein. Beide Partner sollen informiert werden, dass in diesem Fall auch ohne Einhaltung der katholischen Eheschließungsform eine gültige katholische Ehe geschlossen wird.

     

    b) In diesem Fall muss beim Brautexamen geklärt werden, durch welche öffentliche Willenserklärung die Brautleute ihre Ehe vor einem nichtkatholischen, aber christlichen Seelsorger oder vor dem Standesamt begründen wollen. Ein entsprechender Vermerk ist in die Brautexamenniederschrift aufzunehmen.

     

    Erläuterung: Da die Ehe für die Allgemeinheit von größter Bedeutung ist, muss die Erklärung des Ehewillens der beiden Partner in einer öffentlichen Form erfolgen. Eine öffentliche Form ist nach can. 1127 § 2 CIC zur Gültigkeit der Eheschließung erforderlich.

    Da die Ehe Sakrament ist, ist für einen Katholiken die Eheschließung in der von seiner Kirche vorgeschriebenen Form sinnvoll und aus pastoralen Gründen angeordnet. Wenn allerdings Dispens von der katholischen Eheschließungsform erteilt wird, sind die Brautleute darüber zu belehren, dass mit der von ihnen gewählten Form ihre Ehe vor Gott gültig geschlossen und das Sakrament der Ehe gespendet wird. Darum sollen die Seelsorger auch in diesem Fall auf die Notwendigkeit des würdigen Empfanges des Sakramentes hinweisen.

     

    Es muss beim Brautexamen geklärt werden, ob das konfessionsverschiedene Paar in der nichtkatholisch-religiösen Eheschließung oder in der standesamtlichen Eheschließung seine Ehe nach der Dispens von der katholischen Eheschließungsform vor Gott begründen will.

     

    Dies zu entscheiden ist Sache der Brautleute. Eine gültige Eheschließung in der nichtkatholisch-religiösen Trauung ist jedoch nur möglich, wenn dort eine Ehewillenserklärung stattfindet. Dies ist zu beachten, weil die Auffassung der christlichen Kirchen über die ehestiftende Bedeutung der kirchlichen Trauung verschieden sind.

    Bei Dispens von der Formpflicht ist die nichtkatholisch-kirchliche Eheschließung auf alle Fälle einer bloß standesamtlichen vorzuziehen.

     

    c) Außerdem sind die Vorschriften 1b – 3c zu beachten.

     

    Erläuterung: Das unterweisende und klärende Gespräch beim Seelsorger (Brautunterricht und Brautexamen) ist auch bei Dispens von der Form für beide Partner notwendig (vgl. 3a und b, Erl.). Wenn der nichtkatholische Partner hierzu nicht erscheinen will, ist 3c zu beachten.

     

    d) Nach der Eheschließung ist von den Partnern dem Seelsorger, der die Brautexamenniederschrift aufgenommen hat, eine Trauungsbescheinigung vorzulegen (vgl. 6b).

     

    Erläuterung: Auf Wunsch der katholischen Gesprächspartner hat die Evangelische Kirche A. und H.B. in Österreich dazu ergänzend verordnet: „Bei Trauungen eines evangelischen Gemeindemitgliedes mit einem römisch-katholischen Ehepartner durch den evangelischen Pfarrer bei Dispens von der Formpflicht oder bei Mitwirkung eines römisch-katholischen Pfarrers ist von dem zuständigen evangelischen Pfarramt umgehend ein „Ex-offo-Schein“ an das römisch-katholische Wohnpfarramt des römisch-katholischen Ehepartners zu übersenden. (Amtsblatt für die Evangelische Kirche A. und H.B. in Österreich, Jahrg. 1976, 2. Stück, 5. 4.)

     

    5. Die liturgische Feier der Eheschließung

     

    Die konfessionsverschiedene Ehe wird in der Regel – schon mit Rücksicht auf die nichtkatholischen Teilnehmer – in einem Wortgottesdienst geschlossen.

    Die Eheschließung kann in Verbindung mit der Eucharistiefeier erfolgen, wenn die Brautleute es wünschen. Dabei sind die geltenden kirchlichen Bestimmungen über die Teilnahme am eucharistischen Mahl zu beachten.

     

    a) An der liturgischen Feier der katholischen Eheschließung kann sich (gemäß Art. 56 des
    Ökumenischen Direktoriums und can. 1127 § 3 CIC) ein nichtkatholischer Seelsorger beteiligen. Zur Gültigkeit ist erforderlich, dass der katholische Seelsorger den Ehewillen beider Partner erfragt.

     

    Dabei ist zu verwenden:

     

    1. bei der Eheschließung eines Katholiken mit einem evangelischen Christen die „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen“ (1979 herausgegeben von der Liturgischen Kommission für Österreich in Übereinstimmung mit der Gemischten Katholisch-Evangelischen Kommission Österreichs und der Österreichischen Bischofskonferenz);

     

    2. bei der Eheschließung eines Katholiken mit einem anderen nichtkatholischen Christen „Die Feier der Trauung in den katholischen Bistümern des deutschen Sprachgebietes“ (1975 herausgegeben im Auftrag der Bischofskonferenzen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz sowie der Bischöfe von Luxemburg, Bozen-Brixen und Lüttich).

     

    b) Findet die Eheschließung oder der Trauungsgottesdienst nach Dispens von der katholischen Formvorschrift in nichtkatholischer religiöser Form statt, so kann sich ein katholischer Seelsorger nach Absprache mit den Brautleuten und dem nichtkatholischen Seelsorger daran beteiligen. Dabei wird die vereinbarte „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen“ verwendet.

     

    Erläuterung zu a) und b): Um eine sinnvolle Mitwirkung zu ermöglichen, hat die Österreichische Bischofskonferenz im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat
    A. und H.B. Richtlinien bekannt gegeben (vgl. Wiener Diözesanblatt 6/1974/ 86). Auf Grund der seither vereinbarten „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen‘ ist Punkt 1 dieser Richtlinien teilweise überholt und lautet nun (Punkt 2 und 3 bleiben unverändert):

     

    1. Die Trauung eines konfessionsverschiedenen Paares erfolgt grundsätzlich nach dem Ritus bzw. nach der Ordnung jener Kirche (Konfession), nach welcher die Trauung gewünscht wird. Wünscht ein konfessionsverschiedenes Paar im Sinne von Punkt 5a und b dieser Ausführungsbestimmungen die Beteiligung eines Geistlichen der anderen Kirche, soll die „Ordnung der kirchlichen Trauung konfessionsverschiedener Paare unter Mitwirkung der Pfarrer beider Kirchen“ verwendet werden.

     

    2. In diesem Fall sind jenem Geistlichen, der nach der genannten Ordnung die Trauung vornimmt, folgende Teile des Trauungsritus vorbehalten: die Begrüßung, die Trauungsfragen (Konsenserklärung), die Ringübergabe und das Segensgebet zur Entlassung.

     

    3. Alle anderen Teile des Trauungsgottesdienstes können nach freier Vereinbarung von dem Geistlichen der einen oder anderen Kirche übernommen werden, wobei jedoch Verdoppelungen (zum Beispiel zwei Predigten) zu vermeiden sind.

     

    c) Eine doppelte Eheschließung in religiöser Form ist nicht erlaubt.

     

    6. Die Eintragung der Eheschließung

     

    a) Hat eine katholische Eheschließung stattgefunden, so gelten für die Eintragung in die Kirchenbücher die Vorschriften des allgemeinen Rechts (vgl. can. 1121 § 1 CIC) sowie die diözesanen Anweisungen. Der Seelsorger des nichtkatholischen Partners ist von der erfolgten katholischen Eheschließung zu benachrichtigen.

     

    Erläuterung: Wenn an der katholischen Eheschließung ein Seelsorger einer anderen Kirche beteiligt war, ist im Trauungsbuch in der Rubrik „Vermerke“ einzutragen: „Trauung unter Beteiligung von N.N., Seelsorger des nichtkatholischen Partners.“ – Hinsichtlich Wiedergabe dieser Eintragung auf dem Trauungsschein gelten die allgemeinen Weisungen für Vermerke auf Matrikenscheinen.

     

    b) Ist eine Dispens von der Formpflicht erteilt, so gelten folgende Vorschriften:

    Für die Eintragung in das Trauungsbuch ist das Pfarramt zuständig, in dessen Bereich der katholische Partner seinen Wohnsitz hat. Die erfolgte Eheschließung ist auf Grund der Trauungsbescheinigung bzw. der standesamtlichen Heiratsurkunde in das Trauungsbuch mit Reihezahl einzutragen. In der Rubrik „Trauender Priester“ wird das Trauungsbuch der nichtkatholischen Seelsorgestelle (wenn möglich mit Name des Trauenden) bzw. das Familienbuch des Standesamtes zitiert. Immer wird hinzugefügt: „Mit Dispens von der katholischen Eheschließungsform seitens des Bischöflichen Ordinariates … vom … Zl …

     

    Der Trauungsschein wird gleichfalls mit diesen Angaben auf dem kirchenamtlichen Formular ausgestellt.

     

    Das Wohnpfarramt des katholischen Partners ist auch verantwortlich für die Benachrichtigung der Pfarrämter, in denen die Taufbücher geführt werden.

    Wird die Trauungsbescheinigung („Ex-offo-Schein“) vom evangelischen Pfarramt nicht übersandt, oder handelt es sich um die Ehe eines Katholiken mit einem nicht der Evangelischen Kirche in Österreich angehörigen Christen, so muss der Seelsorger, der das Brautexamen aufgenommen hat, sich um die Beschaffung der Trauungsbescheinigung bemühen. Gleiches gilt für die Beschaffung der standesamtlichen Heiratsurkunde für den Fall, dass die Brautleute gemäß Punkt 4b die Eheschließung mit Formdispens vor dem Standesamt gewählt haben.

     

    Erläuterung: Um die Vorlage der Trauungsbescheinigung bzw. der Heiratsurkunde sicherzustellen, muss der katholische Seelsorger die Brautleute schon beim Brautexamen ersuchen, ihm diese Dokumente nach der Eheschließung verlässlich zu übergeben. Sollte dies in angemessener Frist (1 Monat nach der Eheschließung) nicht geschehen, ist der katholische Seelsorger verpflichtet, sich um ihre Beschaffung zu bemühen.

    Die Trauungsbescheinigung bzw. Heiratsurkunde ist mit der Brautexamenniederschrift im Archiv jener Pfarrei aufzubewahren, in der der katholische Partner seinen Wohnsitz hat. In der Brautexamenniederschrift sind Ort (Kirche bzw. Standesamt) und Datum der Eheschließung zu vermerken, wie es oben für die Eintragung in das Trauungsbuch vorgesehen ist.

     

    7. Gültigmachung der Ehe

     

    a) Die Gültigmachung konfessionsverschiedener Ehen soll in der Regel durch Sanatio in radice erfolgen. Dazu ist ein Antrag an den Ortsordinarius zu richten. Die Vorschriften unter 2 sind entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus muss sich der Seelsorger Gewissheit verschaffen, dass der Ehewille bei beiden Partnern andauert und dass keine indispensablen Ehehindernisse bestehen (vgl. can. 1161 und can. 1165 § 2 CIC).

     

    b) Die Gültigmachung konfessionsverschiedener Ehen kann auch durch eine Convalidatio simplex erfolgen (vgl. can. 1160 CIC).

     

    Erläuterung: Fürdie Seelsorger wird es eine wichtige Aufgabe sein, die Gläubigen, die in ungültiger Ehe leben, auf die Möglichkeiten hinzuweisen, wie ihre Ehe kirchlich gültig gemacht werden kann. Diese Aufgabe wird häufig schwierig sein, besonders wenn der katholische Partner vielleicht durch jahrelangen Ausschluss vom Sakramentenempfang verbittert ist, Familienangehörige oder Freunde können hier oft wertvolle Hilfe leisten.

    Den Ehepartnern steht es frei, die Sanatio oder die Convalidatio zu wählen. Sie sollen nicht zu einer bestimmten Form gedrängt werden.

    Die Voraussetzungen für die Convalidatio simplex finden sich in la bis 3c mit den dort angegebenen Erläuterungen.

     

    8. Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen

     

    Diese Ausführungsbestimmungen für den Abschluss konfessionsverschiedener Ehen treten am 25.Jänner 1984 in Kraft.

  • » Koordinierungsstelle JAKOB (Statuten)

    Statuten der Koordinierungsstelle JAKOB

     

    Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 82 / 1. Jänner 2021)

     

    1. Rechtliche Stellung

     

    Die „Koordinierungsstelle JAKOB – Jugend-Apostolate Katholischer Orden und Bewegungen“ (kurz: „Koordinierungsstelle JAKOB“) ist eine Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz, kanonisch errichtet durch Dekret der Österr. Bischofskonferenz als eigene öffentliche kirchliche Rechtsperson im Sinne des c. 114 § 1 CIC iVm. c. 116 CIC.

     

     

    2. Sitz und Tätigkeitsbereich

     

    Der Sitz der Koordinierungsstelle JAKOB befindet sich im Gebiet der Erzdiözese Wien. Die Tätigkeit der Koordinierungsstelle JAKOB erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich, die Teilnahme an grenzüberschreitenden Projekten ist ebenfalls vorgesehen.

     

     

    3. Ziel und Grundsätze

     

    Als Einrichtung der Katholischen Kirche ist die Koordinierungsstelle JAKOB in ihrer Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet. Die Koordinierungsstelle JAKOB dient dem Zweck, immer im Einvernehmen und in Absprache mit der jeweils zuständigen Autorität, besonders zu fördern:

    a) das neue Leben in der Katholischen Kirche, insbesondere kirchliche Bewegungen, Neue Gemeinschaften, Gebetskreise und katholische Initiativen, soweit es die Jugendarbeit all dieser betrifft;

    b) die Jugend-Apostolate von Ordensgemeinschaften der Katholischen Kirche;

    c) die Einheit und Vernetzung der katholischen Jugend-Apostolate in Österreich, insbesondere mit und in den Diözesen, den diözesanen Jugendstellen und der Katholischen Jugend Österreich sowie der Katholischen Jungschar Österreichs;

    d) die Neuevangelisierung der Jugend Österreichs;

    e) Weltjugendtage und ähnliche Veranstaltungen;

    f) die Verkündigung der Lehre der Kirche;

    g) die Hinführung zu den Sakramenten;

    h) die Formung der Jugendlichen zu Jüngern Christi, insbesondere die Berufungsfindung.

     

     

    4. Arbeitsweise

     

    4.1

    Die Koordinierungsstelle JAKOB setzt diese Ziele auf folgende Weise und mit folgenden ideellen Mitteln um:

     

    a) die koordinative Arbeit unter der Aufsicht des für die Kinder- und Jugendseelsorge zuständigen Referatsbischofs der Österreichischen Bischofskonferenz (im Folgenden kurz „Jugendbischof“);

    b) die Förderung des Austausches und der Vernetzung der Gruppierungen der katholischen Jugendpastoral, die Initiierung und die Mitarbeit in der Durchführung gruppenübergreifender Projekte sowie die Förderung der Koordination diözesaner, nationaler und internationaler Treffen, jeweils in Zusammenarbeit mit den zuständigen Diözesanbischöfen (bzw. den Jugendseelsorgern), dem Jugendbischof bzw. den jeweils zuständigen kirchlichen Oberen bei internationalen Veranstaltungen;

    c) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit; die Herausgabe von Veröffentlichungen auch in elektronischer Form und unter Verwendung von Social Media und Internet;

    d) die Förderung spiritueller und religiöser Praxis; die Veranstaltung von Gebetsinitiativen, Projekten und Kampagnen, Kundgebungen, Kursen, Akademien, Wettbewerben, Vorträgen, Diskussionsveranstaltungen und Exkursionen; in enger Abstimmung und unter der Leitung der zuständigen Diözesanbischöfe bzw. des Jugendbischofs;

    e) der Kontakt mit kirchlichen und religiösen Stellen.

     

    4.2

    Die erforderlichen materiellen Mittel für die Arbeit werden aufgebracht durch:

     

    a) Zuschüsse der Österreichischen Bischofskonferenz;

    b) Spenden, Subventionen und Sponsorenbeiträge;

    c) Erträge aus Veranstaltungen aller Art;

    d) Herausgabe von Medien aller Art, insbesondere im Internet;

    e) Erlöse aus der Veräußerung von Veröffentlichungen in jeder Form;

    f) Erlöse aus dem Verkauf von Materialien;

    g) Zuwendung unter Lebenden und von Todes wegen.

     

     

    5. Organe

     

    Für die Koordinierungsstelle JAKOB werden eine Jugendkommission und ein/e Geschäftsführer/in eingesetzt, die ihre Aufgaben unter der Leitung der Österreichischen Bischofskonferenz und unter Aufsicht des Jugendbischofs in enger Zusammenarbeit mit den Kontaktpersonen der Gruppierungen, die in der Koordinierungsstelle JAKOB vernetzt sind, wahrnehmen. Organstellung hat auch der Wirtschaftsrat.

     

    5.1

    Jugendkommission

     

    5.1.1

    Aufgaben der Jugendkommission

     

    • Erstellung, Überprüfung, Weiterentwicklung und Präsenthalten eines Leitbildes und der spirituellen und inhaltlichen Linie der Koordinierungsstelle JAKOB;
    • Festlegung einer Geschäftsordnung für die Arbeit des Geschäftsführers;
    • Entscheidung über Aufnahme von Gruppierungen in das Netzwerk der Koordinierungsstelle JAKOB;
    • Besprechung der Jahresplanung;
    • Zuständigkeit für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Punkt 6. dieser Statuten;
    • Beschluss über die Bestellung und Abberufung des/der Geschäftsführers/-führerin vorbehaltlich der Zustimmung des Jugendbischofs. Die Bestellung erfolgt auf drei Jahre. Diese Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung durch die Österreichische Bischofskonferenz;
    • Vorschlag der Mitglieder des Wirtschaftsrates;
    • Entlastung des Geschäftsführers.

    5.1.2

    Mitglieder der Jugendkommission

     

    Mitglieder, die aufgrund ihrer Funktion jedenfalls Mitglied der Jugendkommission sind:

     

    • der Jugendbischof als Vorsitzender
    • drei bis neun Vertreter/innen aus den vernetzten Gruppierungen, die durch den Jugendbischof für eine Funktionsperiode von drei Jahren ernannt werden;
    • der/die Geschäftsführer/in (ohne Stimmrecht).

     

    Alle Mitglieder der Jugendkommission außer dem/der Geschäftsführer/in haben Sitz und Stimme.

    Der Vorsitzende ist berechtigt, zwei Stellvertreter (d.h. einen 1. Stellvertreter und einen 2. Stellvertreter) zu ernennen.

    Der Geschäftsführer ist der Jugendkommission berichtspflichtig und hat in jeder Sitzung der Jugendkommission einen Bericht über seine Tätigkeit vorzulegen.

    Gäste mit beratender Stimme können vom Jugendbischof zur Sitzung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden.

    Die Mitgliedschaft in der Jugendkommission ist ehrenamtlich.

     

    5.1.3

    Arbeitsweise der Jugendkommission

     

    An Sitzungen der Jugendkommission nehmen deren Mitglieder mit Stimmrecht bzw. Gäste teil.

     

    • Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Jugendkommission. Im Fall seiner Verhinderung kann er sich durch den 1. Stellvertreter, im Fall auch der Verhinderung des 1. Stellvertreters durch den 2. Stellvertreter, vertreten lassen.
    • Eine von der Jugendkommission gewählte Person führt in den Sitzungen ein Ergebnisprotokoll, das von dieser zu unterzeichnen ist und das anschließend an alle Mitglieder der Jugendkommission zu versenden ist. Die Jugendkommission kann jederzeit ein anderes Mitglied mit der Protokollführung betrauen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist dem/der Geschäftsführer/in zu übermitteln.
    • Der Vorsitzende ernennt eine Person aus der Jugendkommission, die für das Erstellen der Tagesordnung, die Vorbereitung der Sitzungsunterlagen und für die Sitzungsorganisation zuständig ist. Sitzungen der Jugendkommission werden von dieser Person im Auftrag des Vorsitzenden per E-Mail spätestens sieben Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
    • Es finden mindestens zwei Sitzungen pro Kalenderjahr statt.
    • Weitere Sitzungen werden von dem/der Geschäftsführer/in, vom Vorsitzenden oder auf schriftlichen Antrag an alle Jugendkommissionsmitglieder von drei Jugendkommissionsmitgliedern einberufen. • Die Jugendkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
    • Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende hat ein Vetorecht hinsichtlich aller in der Jugendkommission gefassten Beschlüsse. Der Vorsitzende ist berechtigt, binnen vier Wochen gerechnet ab dem Tag des Empfangs des Protokolls ein Veto gegen Beschlüsse der Kommission einzulegen, das beim Protokollführer zu hinterlegen und von diesem den Mitgliedern der Jugendkommission weiterzuleiten ist.
    • Änderungen der Statuten müssen mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden; jede Änderung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz.

     

    5.1.4

    Ausscheiden aus der Jugendkommission

     

    Die Mitgliedschaft in der Jugendkommission endet

     

    • bei Mitgliedern aufgrund einer Funktion mit der Beendigung der Funktion,
    • bei sonstigen Mitgliedern durch annahmebedürftigen Verzicht, Ende der Funktionsperiode oder Enthebung durch den Vorsitzenden.

     

    Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem/der Geschäftsführer/in umgehend mitzuteilen.

     

    5.2 Der/die Geschäftsführer/in

     

    • Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt gemäß Punkt 5.1.1 dieser Statuten.
    • Dem/der Geschäftsführer/in obliegt die administrative und finanzielle Leitung der Koordinierungsstelle JAKOB im Sinne dieser Statuten und der von der Jugendkommission erlassenen Geschäftsordnung.
    • Der Dienstvertrag mit dem/der Geschäftsführer/in ist vom Vorsitzenden der Jugendkommission nach Rücksprache mit dem Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz zu unterfertigen.
    • Der/die Geschäftsführer/in vertritt die Koordinierungsstelle JAKOB nach außen, falls er verhindert ist, vertritt ihn in dieser Aufgabe eine von ihm bestimmte Person.
    • Der/die Geschäftsführer/in beruft ehrenamtlich arbeitende Teams ein, um Aufgaben der Koordinierungsstelle JAKOB erfüllen zu können.

     

    Sollten der Geschäftsführer bzw. andere Personen in einem Dienstverhältnis tätig sein, so ist darauf jedenfalls die Dienst- und Besoldungsordnung der Erzdiözese Wien anzuwenden.

     

    5.3 Wirtschaftsrat

     

    Die Österreichische Bischofskonferenz ernennt auf Vorschlag der Jugendkommission und nach Zustimmung des Jugendbischofs mindestens drei, maximal vier in wirtschaftlichen Fragen oder im Recht erfahrene Personen auf drei Jahre zu Mitgliedern des Wirtschaftsrates, wobei mindestens ein Mitglied des Wirtschaftsrates auch Mitglied der Jugendkommission sein soll.

    Der Wirtschaftsrat tagt mindestens zweimal jährlich.

    Die Mitgliedschaft im Wirtschaftsrat ist ehrenamtlich.

    Die Mitglieder des Wirtschaftsrates wählen eine/n Vorsitzende/n. Der/die Vorsitzende des Wirtschaftsrates trägt Sorge für die fristgerechte Einladung und Übermittlung der Unterlagen (mindestens 7 Tage vor der Sitzung per E-Mail) sowie für die Protokollierung. Das Protokoll des Wirtschaftsrates ergeht an die Mitglieder des Wirtschaftsrates, die Mitglieder der Jugendkommission und an den/die Geschäftsführer/in.

     

    5.3.1

    Aufgaben des Wirtschaftsrates:

     

    • Beschlussfassung über den Haushaltsplan und
    • Genehmigung des Jahresabschlusses.

     

    Der Wirtschaftsrat ist jedenfalls bei außerordentlichen, im ordentlichen Haushaltsplan nicht berücksichtigten, Maßnahmen zu befassen. Überdies bedürfen folgende Akte der außerordentlichen Verwaltung der Genehmigung durch den Wirtschaftsrat:

     

    • Abschluss von Dienstverträgen;
    • Aufnahme von Krediten, Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften und Haftungen für fremde Verbindlichkeiten generell;
    • Investitionen, die 10% der Erträge des ordentlichen Haushaltes überschreiten.

     

     

    6. Finanzgebarung

     

    6.1 Die Koordinierungsstelle JAKOB ist in Hinblick auf die Aufgaben eine nicht auf Gewinn abgestellte, gemeinnützige Einrichtung.

     

    6.2 Für die Finanzgebarung der Koordinierungsstelle JAKOB ist der/die Geschäftsführer/in der Jugendkommission verantwortlich im Rahmen der von der Bischofskonferenz erlassenen Finanzrichtlinien.

     

    6.3 Budget

    Der/die Geschäftsführer/in erstellt einen Haushaltsplan, der vom Wirtschaftsrat zu genehmigen, danach von der Jugendkommission zu genehmigen, vom Jugendbischof zu bestätigen und der Österreichischen Bischofskonferenz zur Genehmigung vorzulegen ist.

     

    6.4 Jahresabrechnung

    Der/die Geschäftsführer/in legt eine Jahresabrechnung vor, die vom Wirtschaftsrat zu genehmigen, von der Jugendkommission zu genehmigen und der Österreichischen Bischofskonferenz bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln ist.

     

    6.5 Die Zeichnung für Bankkonten erfolgt nach dem Vier-Augen-Prinzip durch den/die Geschäftsführer/in und eine dazu von der Jugendkommission bestimmte Person.

     

    6.6 Die Finanzgebarung der Koordinierungsstelle JAKOB unterliegt der Überprüfung durch das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.

     

     

    7. Netzwerk der Koordinierungsstelle JAKOB

     

    Die mit der Koordinierungsstelle JAKOB vernetzten Gruppierungen beteiligen sich über Kontaktpersonen an den Zielen und Grundsätzen sowie der Arbeitsweise der Koordinierungsstelle JAKOB.

     

     

    8. Statutenänderungen und Aufhebung der Koordinierungsstelle JAKOB

     

    8.1 Statutenänderung

     

    Die Änderung der Statuten bedarf der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz.

     

    8.2 Aufhebung der Koordinierungsstelle

     

    Die Aufhebung der Koordinierungsstelle JAKOB erfolgt durch Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz.

    Sollte die Koordinierungsstelle JAKOB durch Entscheidung der Bischofskonferenz aufgelöst werden, so fließt ein allenfalls bestehendes Vermögen der Bischofskonferenz zu, mit der Auflage, dieses ausschließlich und zur Gänze für die gleichen gemeinnützigen und kirchlichen Zwecke wie bisher zu verwenden. Dabei ist für eine entsprechende Verwendung und Abrechnung von zweckgewidmeten Förderungen aus Bundesmitteln und von anderen Subventionen Sorge zu tragen.

     

     

    9. Rechtswirksamkeit

     

    Die vorliegenden Statuten treten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2021 in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten.

     

    Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Herbstvollversammlung von 9.-12. November 2020 beschlossen.

     

     

    Mit Beschluss und Veröffentlichung dieser Statuten sind die Statuten der Koordinierungsstelle JAKOB aus den Amtsblättern 61 und 69 nicht mehr in Kraft.

  • » Kopftuchverbot im Kindergarten (Stellungnahme)

    Wien, am 16. Oktober 2018

    BK 338/18

     

     

     

    Betrifft: Entwurf einer Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kinder¬gartenjahre 2018/19 bis 2021/22; GZ BMBWF-14.363/0005-II/3/2018

     

    Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz erlaubt sich, zu oben genanntem Begutachtungsentwurf, GZ BMBWF-14.363/0005-II/3/2018, innerhalb offener Frist folgende Stellungnahme abzugeben:

     

    Der Entwurf der Vereinbarung, die zwischen dem Bund und sämtlichen Ländern ab-geschlossen werden soll, sieht in Abschnitt I Art 3 die Verpflichtung der Länder vor, „in elementaren Bildungseinrichtungen Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung zu verbieten, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist“. Dabei bezieht sich das Verbot konkret auf Bekleidung, welche das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt. Darüber hinaus ist die Verpflichtung der Länder vorgesehen, „Verstöße gegen ein solches Verbot gegenüber den Erziehungsberechtigten zu sanktionieren“.

     

    Gemäß Abschnitt V Art 23 des Entwurfes sind die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen bis längstens 31. Jänner 2019 in Kraft zu setzen.

     

    Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz unterstützt das Anliegen, Maßnahmen umzusetzen, welche die pädagogische Förderung und Integration aller Kinder in elementaren Bildungseinrichtungen fördern sollen. Inklusion ist die Voraussetzung für das Funktionieren einer pluralen, den Grund- und Menschenrechten verpflichteten Gesellschaft, die durch (auch religiöse) Vielfalt nicht gefährdet wird, sondern auf ihr beruht. Maßnahmen, welche in diesem Sinne die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung von Kindern sicherstellen, sind daher zu begrüßen. Dies gilt ebenso für Maßnahmen, die geeignet sind, der potentiellen Gefahr eines bereits im Kindesalter einsetzenden Segregationsprozesses wirksam zu begegnen.

     

    Vor diesem Hintergrund teilt das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz die Sorge, dass die Integration von Mädchen durch das Tragen eines Kopftuches im Kindergarten erschwert sein kann. Ebenso nachvollziehbar ist das Anliegen, diesem Risiko durch eine Maßnahme begegnen zu wollen, die das Risiko der Segregation und Exklusion wirksam ausschließen kann.

     

    Für das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz stellen sich in Bezug auf das konkret geplante Verbot jedoch mehrere Fragen:

     

    1) Begegnet diese Maßnahme einem tatsächlichen, in signifikantem Ausmaß auftretenden Problem?

     

    Die Erläuternden Bemerkungen zum Begutachtungsentwurf geben darüber keine Auskunft. Gesetzliche Regelungen sollten allerdings grundsätzlich nur dann erlassen werden, wenn Regelungsbedarf besteht. Ein solcher ist bislang nicht eindeutig erhoben worden. Es wäre daher bloß konsequent, diesen Grundsatz auch auf die in Frage stehende Regelung anzuwenden. In diesem Zusammenhang darf darin erinnert werden, dass auch erst kürzlich mithilfe des 2. Bundesrechtsbereinigungsgesetzes Regelungen ohne Anwendungsbereich aufgehoben werden sollten. Dem gleichen Anliegen würde es daher entsprechen, eine gesetzliche Maßnahme ohne Anwendungsbereich gar nicht erst zu erlassen.

     

    2) Liegen ausreichende Gründe für den Eingriff in die Grund- und Menschenrechte vor?

     

    Das anvisierte Verbot stellt einen Eingriff in die Religionsfreiheit (vgl Art 9 EMRK) und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (vgl Art 8 EMRK) der betroffenen Kinder und ihrer Eltern sowie in das Erziehungsrecht der Eltern (vgl Art. 2 des 1. ZP zur EMRK) dar. Unabhängig davon, ob das Kopftuch als religiöses Symbol verstanden wird oder nicht, greift ein Verbot, dieses Kleidungsstück zu tragen, jedenfalls in das Recht auf Privat- und Familienleben der Eltern der betroffenen Kinder ein, die das Recht haben, ihr Kind ihren sittlichen und kulturellen Vorstellungen entsprechend zu kleiden. Wenn das Kopftuch als religiöses Symbol verstanden wird, so liegt darüber hinaus auch ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit der Eltern vor, da diese nicht nur das Recht haben, ihre Religion selbst frei und öffentlich auszuüben, sondern aufgrund des ihnen zukommenden Erziehungsrechtes (vgl ua §1 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 oder auch § 160 ABGB) auch das Recht haben, ihre religiösen Vorstellungen und Gebräuche dadurch zu leben, indem sie ihre Kinder entsprechend erziehen, wozu auch das Tragen bestimmter Kleidung, auch des Kopftuches, gehört. Da das anvisierte Verbot immer auch direkt die Kinder betrifft, sind, neben ihren Eltern, auch sie in ihren oben angeführten Grundrechten, wenn auch in einer ihnen entsprechenden spezifischen Art und Weise, verletzt.

     

    Ein solcher Eingriff ist nur zulässig, wenn legitime Gründe bestehen, welche die Einführung eines derart tief in die Privatsphäre der betroffenen Familien, wie es die Frage der Kleidung ist, eingreifenden Verbotes rechtfertigen können. Konkret wäre ein Eingriff nur aus solchen Gründen statthaft, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer sind (vgl Art 9 EMRK).

     

    Aus den Erläuterungen zum vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung versendeten Begutachtungsentwurf geht bloß hervor, dass das geplante Verbot der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung dienen soll. Konkret könne „das Tragen des islamischen Kopftuches von Kindern in elementaren Bildungseinrichtungen zu einer frühzeitigen geschlechtlichen Segregation führen“, und stünde „im Widerspruch zu den Zielen der staatsbürgerlichen Erziehung“. Das Verbot diene weiters der Gleichstellung von Mann und Frau sowie der erfolgreichen sozialen Integration. Nähere Ausführungen zu diesen Aussagen sind dem Begutachtungsentwurf bedauerlicherweise nicht zu entnehmen, sodass aus Sicht des Generalsekretariates der Österreichischen Bischofskonferenz keine ausreichenden Informationen vorhanden sind, um von der rechtlichen Zulässigkeit der Grundrechtseingriffe überzeugt sein zu können.

     

    3) Ist die geplante Regelung die geeignete Maßnahme, um das angestrebte Ziel zu erreichen?

     

    Es stellt sich die Frage, ob es nicht zielführender ist, durch Aufklärung, pädagogische Begleitung und Unterstützung sowie einen breiten gesellschaftlichen Diskurs zur Vielfalt einer pluralen Gesellschaft und der Gleichstellung der Geschlechter einer möglichen Segregation entgegenzuwirken, um auf diese Weise die soziale Integration zu ermöglichen bzw. aktiv zu begünstigen. Daher müsste umgekehrt erst überzeugend dargelegt werden, dass das geplante Verbot aufgrund der Einschränkung der individuellen Grundrechte nicht die Integration gerade jener Familien unterbindet, deren Integration das erklärte Ziel der Regierung ist.

     

    4) Wurde das Einvernehmen mit den betroffenen Kirchen und Religionsgesellschaften gesucht?

     

    Österreich ist ein religionsfreundlicher Staat, in dem Kirchen und Religionsgesellschaften im Verhältnis zum Staat eigenständig sind und mit diesem in jenen Bereichen kooperieren, die für beide Seiten wichtig sind. Daher wird angeregt, in solchen grundrechtssensiblen Fragen das Einvernehmen zumindest mit den betroffenen gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften zu suchen, um in der für Österreich spezifischen und vorbildlichen Art und Weise, in Kooperation mit den Betroffenen, die Anliegen umzusetzen, die im Interesse der gesamten Gesellschaft liegen.

     

    Unabhängig von der konkreten Maßnahme stellt das dauerhafte und ernsthafte Bemühen aller Akteure die Grundlage erfolgreicher sozialer Integration dar. Ein Ausweichen vor diesem, möglicherweise auch mühevollen Diskurs bringt nicht nur die betroffenen Personengruppen, sondern die gesamte Gesellschaft um eine weitere Möglichkeit, dass zu integrierende Menschen ihren persönlichen Beitrag zur Integration leisten können, und verlagert die damit verbundenen gesellschaftlichen Herausforderungen in die Zukunft, wodurch sich diese jedoch lediglich vergrößern.

     

    In Bezug auf weitere inhaltliche Anmerkungen zur geplanten Vereinbarung wird auf die Stellungnahme der St. Nikolausstiftung der Erzdiözese Wien verwiesen.

     

    Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz ersucht daher darum, vor Normierung eines „Kopftuchverbots“ die oben angesprochenen Fragen zu klären.

     

     

     

    (DDr. Peter Schipka)

    Generalsekretär

    der Österreichischen Bischofskonferenz

     

     

     

    An das

    Bundesministerium für Bildung,

    Wissenschaft und Forschung

    Minoritenplatz 5

    1010 Wien

     

  • » Predigtdienst von Laien (Dekret)

    Decretum Generale der Kongregation für die Bischöfe vom 27. Mai 2002

     

    Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 33, 1. Juni 2002.


    Der Dienst der Wortverkündigung in der Predigt ist Teil von Auftrag und Vollmacht, die im Sakrament der Weihe übertragen werden. Deshalb ist der Predigtdienst den Bischöfen, Priestern und Diakonen zugeordnet und zählt zu ihren vornehmsten und wichtigsten Aufgaben (can. 762).


    Die interdikasterielle Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester vom 15. August 1997 stellt in Artikel 3 § 1 fest, daß die Homilie während der Eucharistie-Feier dem geistlichen Amtsträger, Priester oder Diakon, vorbehalten sein muß. Laien, auch wenn sie Aufgaben als Pastoralassistenten oder Katecheten erfüllen, sind von der Homilie während der Eucharistie-Feier aus dem Grunde ausgeschlossen, daß die Aufgabe der Homilie während der Eucharistie-Feier demjenigen vorbehalten ist, der mit dem Weihesakrament ausgestattet wurde. Eine Dispens von der Vorschrift Canon 767 § 1 CIC ist nicht statthaft, auch nicht durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten.


    Unter bestimmten Umständen, besonders dann, wenn kein Priester oder Diakon zur Verfügung steht und die pastorale Notwendigkeit es dringend erfordert, können gemäß Canon 766 CIC auch Laien zum Predigtdienst außerhalb der Eucharistie-Feier (Canon 767 § 1) zugelassen werden.


    § 1
    Katholische Laien (Männer und Frauen) können mit dem Predigtdienst beauftragt werden:


    a) Bei Wortgottesdiensten am Sonntag ohne Priester, sofern keine Eucharistie gefeiert werden kann.


    b) Bei anderen Wortgottesdiensten, insbesondere Kommunionfeiern, Andachten, Vespern u.ä., soweit dies unter bestimmten Umständen notwendig oder nützlich ist und soweit keine geistlichen Amtsträger zur Verfügung stehen.


    c) Im Rahmen der katechetischen Unterweisung der Gemeinde oder bestimmter Personengruppen.


    § 2
    1. Laien, die mit dem Predigtdienst beauftragt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:


    a) Übereinstimmung ihres Glaubens und Lebens mit Lehre und Normen der Kirche.


    b) Gediegene Kenntnis der Heiligen Schrift, der katholischen Glaubens- und Sittenlehre und Vertrautheit mit dem kirchlichen Leben.


    c) Befähigung, in Sprache, Ausdruck und Stimme eine wirksame Verkündigung des Wortes Gottes im öffentlichen Rahmen zu gewährleisten.


    2. Der Diözesanbischof bzw. der ihm im Recht Gleichgestellte entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für die Übertragung des Predigtdienstes gegeben sind.


    § 3
    Die Beauftragung zum Predigtdienst erfolgt auf Vorschlag des Pfarrers durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten.


    § 4
    1. Die bischöfliche Beauftragung eines Laien zum Predigtdienst wird schriftlich für einen bestimmten Bereich (Pfarrgemeinde, Pfarrverband, Dekanat) erteilt.


    2. In der Urkunde ist die Dauer der Beauftragung für den Predigtdienst anzugeben.


    § 5
    Der Predigtdienst kann jeweils nur im Auftrag des zuständigen Pfarrers wahrgenommen werden.


    § 6
    1. Bei Gemeinde- und Pastoralreferenten/innen, die beruflich im pastoralen Dienst stehen, werden die Voraussetzungen nach § 2,1 als gegeben erachtet. Für die Ausübung ihres Predigtdienstes bedürfen sie einer Beauftragung durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten.


    2. Für Laien ohne entsprechende theologische und pastorale Aus- und Fortbildung, die im Predigtdienst tätig sein sollen, sind in der Verantwortung der Diözese entsprechende Kurse zur Vorbereitung und Weiterbildung durchzuführen.


    3. Wo am Sonntag häufiger ein Wortgottesdienst ohne Priester gehalten werden muß, empfiehlt es sich, daß der Dienst am Wort durch mehrere Laien wahrgenommen wird, welche in ihrem Dienst vom Priester begleitet werden.


    § 7
    Der Pfarrer oder der jeweilige zuständige Priester trägt auf Grund seiner Sendung durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten die Verantwortung für die Verkündigung des Wortes Gottes in seiner Gemeinde oder in dem ihm anvertrauten Bereich. Dies erfordert einen vertrauensvollen Kontakt gerade mit den Laien, die an der Ausübung des Predigtdienstes mitarbeiten.

     



    Dieses Allgemeine Dekret wurde seitens der Kongregation für die Bischöfe am 27. Mai 2002 unter Prot.-Nr. 32/84 gemäß can. 455 § 2 CIC rekognosziert. Es tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

  • » Laienpredigt (Dekret)

    Decretum Generale über die Ordnung des Predigtdienstes von Laien

    (Canon 766)

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 33 vom 1. Juni 2002, II. 4.

     

    Der Dienst der Wortverkündigung in der Predigt ist Teil von Auftrag und Vollmacht, die im Sakrament der Weihe übertragen werden. Deshalb ist der Predigtdienst den Bischöfen, Priestern und Diakonen zugeordnet und zählt zu ihren vornehmsten und wichtigsten Aufgaben (can. 762).

     

    Die interdikasterielle Instruktionzu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester vom 15. August 1997 stellt in Artikel 3 § 1 fest, dass die Homilie während der Eucharistie-Feier dem geistlichen Amtsträger, Priester oder Diakon, vorbehalten sein muss. Laien, auch wenn sie Aufgaben als Pastoralassistenten oder Katecheten erfüllen, sind von der Homilie während der Eucharistie-Feier aus dem Grunde ausgeschlossen, das die Aufgabe der Homilie während der Eucharistie-Feier demjenigen vorbehalten ist, der mit dem Weihesakrament ausgestattet wurde. Eine Dispens von der Vorschrift Canon 767 § 1 CIC ist nicht statthaft, auch nicht durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten.

    Unter bestimmten Umständen, besonders dann, wenn kein Priester oder Diakon zur Verfügung steht und die pastorale Notwendigkeit es dringend erfordert, können gemäß Canon 766 CIC auch Laien zum Predigtdienst außerhalb der Eucharistie-Feier (Canon 767 § 1) zugelassen werden.

     

    § 1

     

    Katholische Laien (Männer und Frauen) können mit dem Predigtdienst beauftragt werden:

     

    a) Bei Wortgottesdiensten am Sonntag ohne Priester, sofern keine Eucharistie gefeiert werden kann.

     

    b) Bei anderen Wortgottesdiensten, insbesondere Kommunionfeiern, Andachten, Vespern u.ä., soweit dies unter bestimmten Umständen notwendig oder nützlich ist und soweit keine geistlichen Amtsträger zur Verfügung stehen.

     

    c) Im Rahmen der katechetischen Unterweisung der Gemeinde oder bestimmter Personengruppen.

     

    § 2

     

    1. Laien, die mit dem Predigtdienst beauftragt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

     

    a) Übereinstimmung ihres Glaubens und Lebens mit Lehre und Normen der Kirche.

     

    b) Gediegene Kenntnis der Heiligen Schrift, der katholischen Glaubens- und Sittenlehre und Vertrautheit mit dem kirchlichen Leben.

     

    c) Befähigung, in Sprache, Ausdruck und Stimme eine wirksame Verkündigung des Wortes Gottes im öffentlichen Rahmen zu gewährleisten.

     

    2. Der Diözesanbischof bzw. der ihm im Recht Gleichgestellte entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für die Übertragung des Predigtdienstes gegeben sind.

     

    § 3

     

    Die Beauftragung zum Predigtdienst erfolgt auf Vorschlag des Pfarrers durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten.

     

    § 4

     

    1. Die bischöfliche Beauftragung eines Laien zum Predigtdienst wird schriftlich für einen bestimmten Bereich (Pfarrgemeinde, Pfarrverband, Dekanat) erteilt.

    2. In der Urkunde ist die Dauer der Beauftragung für den Predigtdienst anzugeben.

     

    § 5

     

    Der Predigtdienst kann jeweils nur im Auftrag des zuständigen Pfarrers wahrgenommen werden.

     

    § 6

     

    1. Bei Gemeinde- und Pastoralreferenten/innen, die beruflich im pastoralen Dienst stehen, werden die Voraussetzungen nach § 2,1 als gegeben erachtet. Für die Ausübung ihres Predigtdienstes bedürfen sie einer Beauftragung durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten.

     

    2. Für Laien ohne entsprechende theologische und pastorale Aus- und Fortbildung, die im Predigtdienst tätig sein sollen, sind in der Verantwortung der Diözese entsprechende Kurse zur Vorbereitung und Weiterbildung durchzuführen.

     

    3. Wo am Sonntag häufiger ein Wortgottesdienst ohne Priester gehalten werden muss, empfiehlt es sich, dass der Dienst am Wort durch mehrere Laien wahrgenommen wird, welche in ihrem Dienst vom Priester begleitet werden.

     

    § 7

     

    Der Pfarrer oder der jeweilige zuständige Priester trägt auf Grund seiner Sendung durch den Diözesanbischof bzw. den ihm im Recht Gleichgestellten die Verantwortung für die Verkündigung des Wortes Gottes in seiner Gemeinde oder in dem ihm anvertrauten Bereich. Dies erfordert einen vertrauensvollen Kontakt gerade mit den Laien, die an der Ausübung des Predigtdienstes mitarbeiten.

     

    Dieses Allgemeine Dekret wurde seitens der Kongregation für die Bischöfe am 27. Mai 2002 unter Prot.-Nr. 32/84 gemäß can. 455 § 2 CIC rekognosziert. Es tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

  • » Laienrichter (Dekret)

    Dekret über Laienrichter
    (can. 1421 § 2)

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 3 vom 15. April 1989, 26.

     

    Die Österreichische Bischofskonferenz gibt die Erlaubnis, dass Laien als Richter bestellt werden, von denen einer bei der Bildung eines Kollegialgerichtes herangezogen werden kann, soweit eine Notwendigkeit dazu besteht.

  • » Lehrbefähigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes

    Lehrbefähigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes
     an Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 47 vom 2. März 2009, II. 14.

     

    § 1 Allgemeine Bestimmungen

     

    (1) Die Lehrbefähigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes im Sinne des § 4 Abs. 2 Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949 idgF, sowie des Art. I § 3 Abs. 2 des Vertrages vom 9. Juli 1962, BGBl. Nr 273, zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich in Verbindung mit § 202 Abs. 3 Beamtendienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 333/1979 idgF, und der Anlage I Punkt 4 zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 202/1984 idgF, sowie in Verbindung mit den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988 idgF, ist bei Erfüllung der folgenden Erfordernisse gegeben.

     

    (2) Unterschieden wird zwischen der ordentlichen Lehrbefähigung und der außerordentlichen Lehrbefähigung für Pflichtschulen und der ordentlichen Lehrbefähigung für mittlere und höhere Schulen.

     

    (3) Die ordentliche Lehrbefähigung liegt bei nachweislicher Erfüllung der in den §§ 2 bzw. 4 genannten Voraussetzungen vor.

     

    (4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 wird (auf Antrag) von den zuständigen kirchlichen Behörden ein Zeugnis über die außerordentliche Lehrbefähigung ausgestellt.

     

    (5) Von der Lehrbefähigung ist die Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes (missio canonica) zu unterscheiden. Diese wird von den hiefür zuständigen kirchlichen Behörden erteilt.

     

    (6) Diese können in besonders begründeten Ausnahmefällen Personen, die nicht die Voraussetzungen der §§ 2 – 4 erfüllen, auch für befähigt erklären.

     

    § 2 Ordentliche Lehrbefähigung für Pflichtschulen

     

    (1) Die ordentliche Lehrbefähigung für Pflichtschulen setzt den erfolgreichen Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung voraus.

     

    (2) Der erfolgreiche Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung einschließlich der allgemeinen pädagogischen, fachdidaktischen und schulpraktischen Ausbildung ist nachzuweisen durch:

    1. Diplompädagoge/-pädagogin für das Lehramt für katholische Religion an einer bestimmten Schulart (Akademienstudiengesetz)
    2. Bachelor of Education für das Lehramt für katholische Religion an einer bestimmten Schulart (Hochschulgesetz)
    3. Lehramt für katholische Religion an einer bestimmten Schulart (RPA, RPI)
    4. die ordentliche Lehrbefähigung für mittlere und höhere Schulen (vgl. § 4)
    5. den Diplomgrad „Magister der Theologie“ der fachtheologischen Studienrichtung (Universitätsgesetz 2002)

     

    § 3 Außerordentliche Lehrbefähigung für Pflichtschulen

     

    (1) Die außerordentliche Lehrbefähigung für Pflichtschulen setzt den erfolgreichen Erwerb eines Lehramtes an einer Pädagogischen Akademie bzw. an einer Pädagogischen Hochschule sowie die Absolvierung einer entsprechenden von der Österreichischen Bischofskonferenz anerkannten Zusatzausbildung voraus.

     

    (2) Ebenfalls als außerordentliche Lehrbefähigung gelten:

    1. der Abschluss des Seminars für Kirchliche Berufe in Wien und
    2. der Abschluss des Bachelorstudiums der Katholischen Religionspädagogik an katholischen Fakultäten, Universitäten und Hochschulen.

     

    § 4 Ordentliche Lehrbefähigung für mittlere und höhere Schulen

     

    (1) Die ordentliche Lehrbefähigung für mittlere und höhere Schulen setzt den erfolgreichen Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sowie die Absolvierung des Unterrichtspraktikums voraus.

     

    (2) Der erfolgreiche Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung einschließlich der allgemeinen pädagogischen, fachdidaktischen und schulpraktischen Ausbildung ist durch einen der folgenden akademischen Grade bzw. Abschlüsse nachzuweisen:

    1. „Magistra / Magister der Theologie“ der Katholischen Religion – Unterrichtsfach (Uni­versitätsgesetz 2002)
    2. „Magistra / Magister der Theologie“ der Katholischen Religionspädagogik (Univer­sitätsgesetz 2002)
    3. „Magister der Philosophie“, „Magister der Naturwissenschaften“, „Magister der Künste“ eines Studienzweiges für das Lehramt an höheren Schulen in Verbindung mit einem absolvierten Erweiterungsstudium im Fach Theologie (Universitätsgesetz 2002)
    4. Entsprechende Diplomgrade im Sinne von § 66 Abs.1 Universitätsstudiengesetz bzw. § 35 Allgemeines Hochschulstudiengesetz.

     

    (3) Die Absolvierung des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes ist durch Vorlage des entsprechenden Zeugnisses nachzuweisen.

     

    § 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

     

    (1) Die Feststellung bisher bestehender Lehrbefähigungen bleibt davon unberührt.

     

    (2) Die Lehrbefähigungsvorschrift tritt aufgrund des Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz vom 3.–6. November 2008 mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

  • » Leitung einer Pfarre ab Eintritt von Vakanz oder Amtsbehinderung (Dekret)

    Dekret über die Leitung einer Pfarre ab Eintritt von Vakanz
    oder Amtsbehinderung
    (can. 541)

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 9.

     

     1. Wenn ein Kaplan (Kooperator, Vikar) angestellt ist oder wenn deren zwei angestellt sind, übernimmt die Leitung der Pfarre ab Eintritt von Vakanz oder Amtsbehinderung des Pfarrers der eine Kaplan oder der Ersternannte.

     

    2. Für die Pfarren ohne Kaplan (Kooperator, Vikar) wird folgendes Partikulargesetz erlassen:

    Wenn in einer Pfarre kein Kaplan (Kooperator, Vikar) angestellt ist, übernimmt die Leitung einer Pfarre ab Eintritt von Vakanz oder Amtsbehinderung des Pfarrers bis zur Berufung eines Provisors oder Administrators gemäß can. 541 § 1 der zuständige Dechant; handelt es sich aber um die Pfarre des Dechants selbst, übernimmt die Leitung dieser Pfarre jener Pfarrer im Dekanat, der bei der letzten Dechantenwahl nach dem Dechant die nächsthöhere Stimmenanzahl bekommen hat (Vizedechant, Dekanatskämmerer). Den genannten Pfarrern kommen alle für die Leitung der betroffenen Pfarre erforderlichen Vollmachten zu.

     

    3. Sowohl der Kaplan (Kooperator, Vikar) als auch der vom Partikulargesetz bestimmte Pfarrer haben nach can. 541 § 2 den Ortsordinarius unverzüglich über die Vakanz der Pfarre, nach Partikulargesetz auch über die Amtsbehinderung des Pfarrers zu benachrichtigen.

  • » Lektorat und Akolythat (Dekret)

    Dekret über die Voraussetzungen für die Beauftragung zum Lektorat  und Akolythat
    can. 230 § 1

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 6 vom 9. Dezember 1991, II. 3.

     

    § 1

    Das Mindestalter für die Beauftragung zum Lektor und Akolythen beträgt in Österreich 25 Jahre.

     

    § 2

    Voraussetzungen für die Beauftragung sind:

    • Menschliche Reife, einwandfreier Lebensstil und Treue zur Kirche.
    • Vorschlag des zuständigen Seelsorgers, in dessen Bereich der Kandidat seinen Dienst ausüben soll.
    • Teilnahme an der entsprechenden theologischen und praktischen Ausbildung nach Maßgabe der diözesanen Vorschriften.

    Beschlossen von der ÖBK am 6. November 1990; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 26. Oktober 1991.

  • » Stellungnahme zu "Dozulé" und den so genannten "Liebeskreuzen" (Stellungnahme)

    Stellungnahme der Österreichischen Bischofskonferenz zu "Dozulé" und den so genannten "Liebeskreuzen"

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nummer 38, 1. August 2004

    Seit beinahe 30 Jahren versammeln sich Christen in Dozulé (Frankreich), um das glorreiche Kreuz Christi zu verehren und für die Erlösung der Welt zu beten. Sie folgen damit der Botschaft, welche die Seherin Madeleine Aumont Maria zuge- schrieben hat, die aber von der katholischen Kirche nicht offiziell anerkannt wurde. Die Privatoffenbarungen an Frau Aumont wurden von einer weiteren Französin, Fernanda Navarro, aufgegriffen, modifiziert und um eigene private Offenbarungen erweitert. Ihre Privatoffenbarungen werden unter dem Pseudonym JNSR (Je Ne Suis Rien = Ich bin nichts) veröffentlicht. In diesen, von der Kirche ebenfalls nicht anerkannten, Privatoffenbarungen wird die weltweite Errichtung von speziellen Kreuzen, so genannten "Liebeskreuzen", gefordert. Nach verschiedenen Anfragen veröffentlicht die Österreichische Bischofskonferenz (ÖBK) folgende Stellungnahme: Am 24. Juni 1985 hat Msgr. Jean Badré, Bischof von Bayeux und Lisieux (Diözese, in der sich Dozulé befindet) erklärt, dass er Dozulé bezugnehmend auf Can. 1230 CIC nicht als Heiligtum anerkenne (vgl. Documentation Catholique Nr. 1911, 2.2.1986, S. 169-170). Mit Brief vom 25. Oktober 1985 an Msgr. Badré hat Kardinal Joseph Ratzinger, Präfekt der Kongregation für die Glaubenslehre, explizit das vom Ordinarius von Bayeux und Lisieux eingeleitete Verfahren sowie auch die von ihm getroffenen Maßnahmen im Rahmen seiner pastoralen Verantwortung nach Can. 381 § 1 approbiert. Der Bischof von Bayeux und Lisieux erinnert ständig an diese Tatsache.

    Neben lobenswerten Aufrufen zur Bekehrung, zum Vertrauen in das glorreiche Kreuz und zur Verehrung der Eucharistie beinhalten die im Zusammenhang mit Dozulé und den "Liebes- kreuzen" publizierten Schriften unannehmbare Elemente und Forderungen (vgl. Erklärung von Msgr. Badré vom 8. Dezember 1985): die einzig auf Dozulé und die "Liebeskreuze" bezogene Ausschließlichkeit des Heils; der endgültige und ausschließliche Charakter der Botschaft; die zweifelhafte und unverhältnismäßige Lehre vom ewigen Leben; klare Irrlehren und Formen des Aberglaubens; das Aufstellen von leuchtenden Kreuzen ohne Rücksichtnahme auf die religiöse Sensibilität benachbarter Bewohner und auf das Risiko von kostspieligen und kontraproduktiven gerichtlichen Verfahren.

    Im Einverständnis mit dem Lehramt der Universalkirche distanziert sich die ÖBK formell vom Projekt Dozulé, das im Wesentlichen im Aufstellen der "Liebeskreuze" und den damit verbundenen Lehren und Praktiken von Frau Madeleine Aumont und Frau Fernanda Navarro besteht. Einige Gläubige werden vielleicht durch diese Klarstellung verunsichert sein und Mühe haben, sie zu akzeptieren. Die Bischöfe laden sie ein, ihre Frömmigkeit und das Zeugnis ihres Glaubens auf das authentische Geheimnis des Kreuzes des Erlösers immer wieder neu auszurichten. In den Sakramenten und durch sie sollen die Quellen unserer Bekehrung und jene der Welt gesucht werden. In ihnen und durch sie bestärken wir unsere Hoffnung in der Kirche auf die Wiederkehr des Herrn.
     
    Es ist auch im Sinne der Kirche von Österreich, dass das Kreuz als Symbol unseres Glaubens in der Öffentlichkeit präsent ist, allerdings fordern wir die Gläubigen auf, einerseits schon bestehen- de Kreuze zu pflegen und zu erhalten und andererseits etwaige neu zu errichtende Kreuze in ortsüblicher Form zu gestalten.

     

     

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